Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Unterhalt: Konkreter Bedarf steigt bei Inflation

 

Bei gehobenen Einkommensverhältnissen empfiehlt es sich, im Falle einer Scheidung den Unterhaltsbedarf ganz konkret zu berechnen. Dabei wird auch berücksichtigt, auf welche Karriere unter Umständen der eine Ehepartner verzichtet hat, welches Einkommen er hätte erzielen können und welchen Lebensstil das Ehepaar pflegte.

Diese konkrete Bedarfsberechnung ist jedoch nicht in Stein gemeißelt: So kann sie etwa nachträglich befristet oder auch an die Inflationsrate angepasst werden. Gerade letzter Punkt ist wichtig auch im Hinblick darauf, ob aus einem gestiegenen Einkommen des Unterhaltsberechtigten folgt, dass er einen geringeren Anspruch hat. Damit hatte sich das Oberlandesgericht Köln beschäftigt (Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 11. Oktober 2012 (AZ: 12 UF 130/11).

Die Ehe des Paares wurde nach 20 Jahren geschieden. Die Frau hatte auf eine eigene Karriere verzichtet, die Kinder betreut und im Familienunternehmen mitgearbeitet. In einem Vergleich berechneten die Parteien, dass der Mann ihr 3.150 Euro monatlich als Unterhalt zahlt. Diesen Betrag wollte er nun verringern, da seine Ex-Frau inzwischen mehr verdiene.

Eine Absenkung des konkreten Bedarfs sei hier nicht möglich, so das Gericht. Eine konkrete Bedarfsberechnung bedeute keine Fixierung auf einen einmal festgelegten Betrag. Im Zuge der Inflation und allgemeinen Preissteigerungen könne zur Deckung des gleich bleibenden Lebenskomforts auch ein höherer Betrag erforderlich werden. Daher führe ein höheres Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht automatisch zu einer Absenkung des Unterhalts. Damit könne auch die Inflation ausgeglichen sein.

Allerdings reduzierten sich aus anderen Gründen in diesem Fall die Unterhaltszahlungen für den Ex-Mann dennoch.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab