Unterhalt: Konkreter Bedarf steigt bei Inflation
Bei gehobenen Einkommensverhältnissen empfiehlt es sich, im
Falle einer Scheidung den Unterhaltsbedarf ganz konkret zu berechnen. Dabei wird
auch berücksichtigt, auf welche Karriere unter Umständen der eine Ehepartner
verzichtet hat, welches Einkommen er hätte erzielen können und welchen
Lebensstil das Ehepaar pflegte.
Diese konkrete Bedarfsberechnung ist jedoch nicht in Stein
gemeißelt: So kann sie etwa nachträglich befristet oder auch an die
Inflationsrate angepasst werden. Gerade letzter Punkt ist wichtig auch im
Hinblick darauf, ob aus einem gestiegenen Einkommen des Unterhaltsberechtigten
folgt, dass er einen geringeren Anspruch hat. Damit hatte sich das
Oberlandesgericht Köln beschäftigt (Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 11.
Oktober 2012 (AZ: 12 UF 130/11).
Die Ehe des Paares wurde nach 20 Jahren geschieden. Die Frau
hatte auf eine eigene Karriere verzichtet, die Kinder betreut und im
Familienunternehmen mitgearbeitet. In einem Vergleich berechneten die Parteien,
dass der Mann ihr 3.150 Euro monatlich als Unterhalt zahlt. Diesen Betrag wollte
er nun verringern, da seine Ex-Frau inzwischen mehr verdiene.
Eine Absenkung des konkreten Bedarfs sei hier nicht möglich,
so das Gericht. Eine konkrete Bedarfsberechnung bedeute keine Fixierung auf
einen einmal festgelegten Betrag. Im Zuge der Inflation und allgemeinen
Preissteigerungen könne zur Deckung des gleich bleibenden Lebenskomforts auch
ein höherer Betrag erforderlich werden. Daher führe ein höheres Einkommen des
Unterhaltsberechtigten nicht automatisch zu einer Absenkung des Unterhalts.
Damit könne auch die Inflation ausgeglichen sein.
Allerdings reduzierten sich aus anderen Gründen in diesem Fall
die Unterhaltszahlungen für den Ex-Mann dennoch.
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