Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Private Vereinbarung über Aufenthaltsbestimmungsrecht keine Grundlage für Verlängerung des Elterngeldes auf 14 Monate

 

Die nichtverheirateten Eltern hatten gegenüber dem Jugendamt erklärt, das Sorgerecht gemeinsam für ihren Sohn übernehmen zu wollen. Die Landeshauptstadt Hannover hatte der Mutter daraufhin zwölf Monate Elterngeld bewilligt. Der Vater des Kindes war mit einem weiteren Aufenthalt des Kindes bei der Mutter einverstanden. Als der Elterngeldanspruch auslief, trafen die Eltern eine notariell beurkundete „Vereinbarung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht“. Danach sollte dieses allein der Mutter zustehen. Die Stadt lehnte die Gewährung eines 14-monatigen Elterngeldbezuges für die Mutter ab. Sie vertrat die Auffassung, dass das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nur durch eine gerichtliche Entscheidung auf die Mutter übertragen werden könne.

Die Klage der Mutter blieb ohne Erfolg (Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2013, AZ: L 2 EG 2/13). Die Richter entschieden, dass vorliegend keiner der Ausnahmefälle vorliege, in denen einem Elternteil Elterngeld auch für den 13. und 14. Monat gewährt werden könne. Ein Elternteil könne in der Regel lediglich bis zu zwölf Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld in Anspruch nehmen. Diese Zeitspanne habe die Mutter bereits ausgeschöpft. Ein Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld für 13 oder 14 Monate könne einem Elternteil zum Beispiel dann zustehen, wenn ihm das elterliche Sorgerecht oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zustehe. Eine Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge könne nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung erfolgen, mag diese auch notariell beurkundet worden sein. Für eine solche Änderung bedürfe es vielmehr einer Entscheidung des Familiengerichts. Durch eine - unter Umständen auch vorläufige  gerichtliche Prüfung der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sollten insbesondere auch Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt werden.

 

 

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