Private Vereinbarung über Aufenthaltsbestimmungsrecht keine
Grundlage für Verlängerung des Elterngeldes auf 14 Monate
Die nichtverheirateten Eltern hatten gegenüber dem Jugendamt
erklärt, das Sorgerecht gemeinsam für ihren Sohn übernehmen zu wollen. Die
Landeshauptstadt Hannover hatte der Mutter daraufhin zwölf Monate Elterngeld
bewilligt. Der Vater des Kindes war mit einem weiteren Aufenthalt des Kindes bei
der Mutter einverstanden. Als der Elterngeldanspruch auslief, trafen die Eltern
eine notariell beurkundete „Vereinbarung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht“.
Danach sollte dieses allein der Mutter zustehen. Die Stadt lehnte die Gewährung
eines 14-monatigen Elterngeldbezuges für die Mutter ab. Sie vertrat die
Auffassung, dass das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nur durch eine
gerichtliche Entscheidung auf die Mutter übertragen werden könne.
Die Klage der Mutter blieb ohne Erfolg (Beschluss des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2013, AZ: L 2 EG 2/13).
Die Richter entschieden, dass vorliegend keiner der Ausnahmefälle vorliege, in
denen einem Elternteil Elterngeld auch für den 13. und 14. Monat gewährt werden
könne. Ein Elternteil könne in der Regel lediglich bis zu zwölf Monate nach der
Geburt des Kindes Elterngeld in Anspruch nehmen. Diese Zeitspanne habe die
Mutter bereits ausgeschöpft. Ein Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld für
13 oder 14 Monate könne einem Elternteil zum Beispiel dann zustehen, wenn ihm
das elterliche Sorgerecht oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein
zustehe. Eine Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge könne nicht durch eine
privatrechtliche Vereinbarung erfolgen, mag diese auch notariell beurkundet
worden sein. Für eine solche Änderung bedürfe es vielmehr einer Entscheidung des
Familiengerichts. Durch eine - unter Umständen auch vorläufige
gerichtliche Prüfung der elterlichen Sorge oder des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes sollten insbesondere auch Missbrauchsmöglichkeiten
eingeschränkt werden.
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