Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Scheidung nach ausländischem Recht kann in Deutschland zulässig sein

 

In Deutschland gilt die deutsche Rechtsordnung. Vom Grundsatz her ist dies richtig, auch im Familienrecht. Es gibt aber Ausnahmen: Wer nach ausländischem Recht geheiratet hat, kann unter Umständen auch nach ausländischem Recht geschieden werden. Maßgeblich kann sein, was zwischen den Eheleuten vereinbart wurde. So hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass eine Ehefrau nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des "Talaq" geschieden werden kann, wenn die iranischen Eheleute dies in der Heiratsurkunde vereinbart haben (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2013, AZ: 3 UF 267/12).

Die 23 Jahre alte Iranerin und der 31 Jahre alte Iraner hatten im Jahre 2009 im Iran nach islamischen Recht geheiratet. Die von ihren Familien ausgehandelte Heiratsurkunde enthält eine "Vollmacht" zugunsten der Ehefrau, nach der sie die Scheidung beantragen kann, sowie verschiedene Bedingungen für einen solchen Scheidungsantrag. So kann sie durch das „Talaq“ (sinngemäß: „Ich verstoße Dich“ oder “Ich will geschieden werden“) die Scheidung begehren. Zu den in der Heiratsurkunde genannten Scheidungsgründen gehören etwa die schlechte Behandlung oder mangelhafte finanzielle Versorgung der Frau durch den Mann.

Das Paar hat eine im Jahre 2010 geborene Tochter. Seit dem Frühjahr 2011 lebte die Familie in Essen. Ein halbes Jahr später trennten sich die Eheleute, im Juni 2012 beantragte die Ehefrau die Scheidung. Diese sprach das Amtsgericht Essen im November 2012 aus. Der Mann legte gegen die Scheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, allerdings erfolglos.

Der Scheidungsantrag sei nach iranischem Scheidungsrecht zu beurteilen, weil die Eheleute dieses Recht bei ihrer Heirat vereinbart hatten. Laut Heiratsurkunde könne die Frau die Scheidung bei Vorliegen von in der Heiratsurkunde erwähnten Gründen aussprechen. Dies habe sie mit ihrem Scheidungsantrag und den vor den Familiengerichten abgegebenen Erklärungen getan. Außerdem lägen auch die in der Scheidungsurkunde vereinbarten Scheidungsgründe vor: So habe der Ehemann - als sie noch zusammen lebten - mindestens sechs Monate lang keinen Unterhalt gezahlt. Seiner Ehefrau sei außerdem das weitere Eheleben nicht zuzumuten, weil sich der Mann ihr gegenüber unangemessen verhalten habe. Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechtfertigten den Schluss, dass der Ehemann seine Frau eifersüchtig überwacht, bedroht und beleidigt habe.

 

 

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