Scheidung nach ausländischem Recht kann in Deutschland
zulässig sein
In Deutschland gilt die deutsche Rechtsordnung. Vom Grundsatz
her ist dies richtig, auch im Familienrecht. Es gibt aber Ausnahmen: Wer nach
ausländischem Recht geheiratet hat, kann unter Umständen auch nach ausländischem
Recht geschieden werden. Maßgeblich kann sein, was zwischen den Eheleuten
vereinbart wurde. So hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass eine
Ehefrau nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des "Talaq" geschieden werden
kann, wenn die iranischen Eheleute dies in der Heiratsurkunde vereinbart haben (Beschluss
des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2013, AZ: 3 UF 267/12).
Die 23 Jahre alte Iranerin und der 31 Jahre alte Iraner hatten
im Jahre 2009 im Iran nach islamischen Recht geheiratet. Die von ihren Familien
ausgehandelte Heiratsurkunde enthält eine "Vollmacht" zugunsten der Ehefrau,
nach der sie die Scheidung beantragen kann, sowie verschiedene Bedingungen für
einen solchen Scheidungsantrag. So kann sie durch das „Talaq“ (sinngemäß: „Ich
verstoße Dich“ oder “Ich will geschieden werden“) die Scheidung begehren. Zu den
in der Heiratsurkunde genannten Scheidungsgründen gehören etwa die schlechte
Behandlung oder mangelhafte finanzielle Versorgung der Frau durch den Mann.
Das Paar hat eine im Jahre 2010 geborene Tochter. Seit dem
Frühjahr 2011 lebte die Familie in Essen. Ein halbes Jahr später trennten sich
die Eheleute, im Juni 2012 beantragte die Ehefrau die Scheidung. Diese sprach
das Amtsgericht Essen im November 2012 aus. Der Mann legte gegen die Scheidung
Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, allerdings erfolglos.
Der Scheidungsantrag sei nach iranischem Scheidungsrecht zu
beurteilen, weil die Eheleute dieses Recht bei ihrer Heirat vereinbart hatten.
Laut Heiratsurkunde könne die Frau die Scheidung bei Vorliegen von in der
Heiratsurkunde erwähnten Gründen aussprechen. Dies habe sie mit ihrem
Scheidungsantrag und den vor den Familiengerichten abgegebenen Erklärungen
getan. Außerdem lägen auch die in der Scheidungsurkunde vereinbarten
Scheidungsgründe vor: So habe der Ehemann - als sie noch zusammen lebten -
mindestens sechs Monate lang keinen Unterhalt gezahlt. Seiner Ehefrau sei
außerdem das weitere Eheleben nicht zuzumuten, weil sich der Mann ihr gegenüber
unangemessen verhalten habe. Erkenntnisse aus strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren rechtfertigten den Schluss, dass der Ehemann seine Frau
eifersüchtig überwacht, bedroht und beleidigt habe.
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