Bei Einkommen im Ausland ist Kaufkraftunterschied zu
berücksichtigen
Üblicherweise berechnet sich der Kindesunterhalt am
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Es gibt Fälle, in denen dieser
Einkommen aus dem Ausland bezieht. Wenn er in Deutschland lebt, ist das
unproblematisch. Anders kann es sich jedoch verhalten, wenn der
Unterhaltspflichtige im Ausland lebt. Meist orientieren sich die Gehälter ja an
den Preisen und somit an der Kaufkraft in dem jeweiligen Land. Sind die Preise
höher, wie zum Beispiel in der Schweiz, sind in der Regel auch die Löhne und
Gehälter höher. Das Gericht musste die Frage klären, ob damit auch wie gewohnt
der Kindesunterhalt steigt (Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
19. Oktober 2012; AZ: 11 UF 55/12).
Der Vater wohnt und arbeitet in der Schweiz, während die
minderjährigen Kinder bei der Mutter in Deutschland leben. Als das Einkommen des
Vaters stieg, forderte die Mutter eine Erhöhung des Kinderunterhalts. Das
Amtsgericht rechnete das Einkommen in Euro um und erhöhte dann den
Kindesunterhalt.
Damit habe es sich das Gericht aber zu einfach gemacht,
entschieden die Richter der nächsten Instanz: Das Nettoeinkommen müsse an die
unterschiedlichen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Zunächst müssten vom
Einkommen in Schweizer Franken die abzugsfähigen Kosten abgezogen werden. Nach
der anschließenden Umrechnung in Euro werde der Kaufkraftunterschied zwischen
der Schweiz und Deutschland ermittelt. Der Vater müsse somit wegen der höheren
Lebenshaltungskosten in der Schweiz mehr verdienen können, ohne dass dies sich
unmittelbar auf den Kindesunterhalt auswirke. Im Ergebnis kam das Gericht
ebenfalls zu dem Schluss, dass sich der Unterhalt erhöhe, etwas geringer
allerdings, als es das Amtsgericht festgestellt hatte.
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