Kein Ausbildungsunterhalt bei Schulverweis
Frankfurt/Berlin. Ein Kind muss seine Ausbildung zielstrebig
absolvieren, wenn es nicht seinen Unterhaltsanspruch verlieren will. Gleiches
gilt, wenn das Kind nach dem Schulende überhaupt keine Ausbildung beginnt. Dies
geht aus ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
30. Juli 2008 (AZ: 5 UF 46/08) hervor.
Der 1989 geborene Sohn forderte von seinem Vater ab Mai 2007
Ausbildungsunterhalt. Zu diesem Zeitpunkt besuchte er die zwölfte Klasse. Die
geschiedenen Eltern leben in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Nachdem
der Sohn nach der Trennung zunächst bei der Mutter gelebt hat, zog er 2003 zum
Vater und lebt seit 2007 allein. Zum Zerwürfnis zwischen Vater und Sohn kommt
es, nachdem im Frühjahr 2007 die schulischen Leistungen immer schlechter werden
und das Kind im ersten Halbjahr der zwölften Klasse wegen unentschuldigter
Fehltage einen Schulverweis bekommt.
Vom Amtsgericht wird der Vater zur Zahlung des
Kindesunterhaltes verurteilt.
Vor dem Oberlandesgericht erhält der Vater jedoch Recht. Nach
Ansicht des Gerichts schuldet der Vater dem volljährigen Sohn keinen Unterhalt.
Unbestritten hat der Sohn seine Schulausbildung abgebrochen, ohne eine andere
Ausbildung aufzunehmen. Daher besteht ab diesem Zeitpunkt kein
Unterhaltsanspruch mehr, vielmehr muss er für sich selbst sorgen. Aber auch für
den geltend gemachten Zeitraum während des Schulbesuches erhält er keinen
Unterhalt. Er hat sich während seiner Schulzeit nicht darum bemüht, seine
Ausbildung zielstrebig und in angemessener Zeit zu absolvieren. Vielmehr ist er
fortgesetzt seiner Schulpflicht nicht nachgekommen. Forderungen seines Vaters
nach Leistungsnachweisen hat der Sohn ebenso ignoriert, wie Angaben zu seinem
Schulversagen und seinem künftigen Werdegang. Gerade wegen der schlechten
finanziellen Verhältnisse seiner Eltern hätte der Sohn spätestens mit seinem
Auszug beim Vater eigenverantwortlich und zügig seine Ausbildung vorantreiben
müssen.
◄
zurück
|