Alleinlebende Minderjährige bekommen nicht mehr Unterhalt als
ein Student
Koblenz/Berlin. Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen
Unterhaltsanspruch. Dies gilt für Minderjährige genauso wie für volljährige
Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden. Welchen Anspruch minderjährige
Kinder haben, die einen eigenen Hausstand haben, musste das Oberlandesgericht
(OLG) Koblenz entscheiden (Beschluss vom 26. September 2012, AZ: 13 UF 413/12).
In dem von den Familienrechtsanwälten des Deutschen
Anwaltvereins mitgeteilten Fall ließen sich die Eltern der 1994 geborenen
Tochter 2004 scheiden. Ende 2010 zog die Tochter bei der Mutter aus und wohnte
zunächst bei den Großeltern und dann bei Eltern einer Freundin. Das Sorgerecht
wurde der Mutter 2011 entzogen. Der Onkel mietete als Vormund eine Wohnung für
die damals 17-jährige Schülerin an. Sie besucht ein Gymnasium und hat keine
eigenen Einkünfte.
Vor dem Amtsgericht setzte die Tochter gegen ihre Eltern einen
höheren Unterhalt von insgesamt 803 Euro durch: 355 Euro von der Mutter und 448
Euro vom Vater. Diesem war die Summe zu hoch. Er wandte sich an das OLG.
Mit Erfolg. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine allein
lebende Schülerin einen höheren Bedarf habe als ein Student mit einem eigenen
Haushalt. Diesem stünden aktuell 670 Euro zu. Es sei nicht plausibel, „dass der
Bedarf einer minderjährigen Schülerin höher sein soll als der eines Studenten,
der zudem deutliche höhere Kosten für Arbeitsmaterial hat“, so das Gericht.
Unabhängig vom Einkommen der Eltern sei dessen Bedarf auf diese Summe begrenzt.
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