Unberechtigte Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs der
Kinder zerstört Anspruch auf Trennungsunterhalt
Schleswig/Berlin. Wer mehrfach unberechtigt schwere Vorwürfe
gegen den ehemaligen Partner erhebt, allein um seine eigene Position in einem
Sorgerechtsverfahren zu verbessern, verliert seinen Unterhaltsanspruch.
Besonders schwer wiegen falsche Vorwürfe, der Ex-Partner habe die Kinder sexuell
missbraucht. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgerichts Schleswig zu
entscheiden (Entscheidung vom 21. Dezember 2012, AZ: 10 UF 81/12).
Das Paar hatte 1990 geheiratet. Zwei Kinder wurden 1993 und
1997 geboren. Im Zuge der Trennung zog die Frau 2008 aus. Die Eltern
vereinbarten, dass die Kinder beim Vater im Haus bleiben würden. Im Zusammenhang
mit dem Verfahren um das Sorgerecht erhob die Frau massive Vorwürfe gegen den
Mann und zeigte ihn an. Er habe die gemeinsamen Kinder sexuell missbraucht. In
der Folge zeigte sie ihn darüber hinaus wegen einer angeblichen, einige Jahre
zurückliegenden Vergewaltigung an. Nachdem alle Ermittlungsverfahren eingestellt
waren, zeigte sie ihn erneut wegen sexuellen Missbrauchs der Kinder an. Auch
dieses Verfahren wurde eingestellt. Beide Kinder haben die Vorwürfe massiv
abgestritten. Die Tochter gab gegenüber der Polizei an, „die Frau hat nen
Schaden“, sie wolle dem Vater „einen reinwürgen“. Das alleinige Sorgerecht wurde
2011 dem Vater zugesprochen.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des
Amtsgerichts, dass der Mann von August 2009 an keinen Unterhalt an die Frau mehr
zahlen müsse. Sie habe ihre Ansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt erhobenen
Beschuldigungen und der Anzeigen verwirkt. Insbesondere der Vorwurf des
sexuellen Missbrauchs der Kinder wiege schwer. „Werden solche Vorwürfe bekannt,
kann bereits dies zu einer familiären, sozialen und beruflichen Isolation des
Mannes führen“, erläuterte das Gericht. Solche Vorwürfe zu erheben, nur um seine
Position in einem Sorgerechtsverfahren zu verbessern, zerstöre nachhaltig und
schwerwiegend die „im Gegenseitigkeitsverhältnis bestehende eheliche
Solidarität“. Die weitere Zahlung des Unterhalts könne dem Mann nicht mehr
zugemutet werden.
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