Kein Kita-Platz über Eilantrag
Kita-Plätze sind Mangelware. Hierfür gehen manche Eltern sogar
vor Gericht. In einem aktuellen Fall forderten die Eltern für ihr Kind einen
Kita-Platz für acht Stunden täglich. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung beim Verwaltungsgericht Stuttgart scheiterte (Verwaltungsgericht
Stuttgart am 22.08.2013, AZ: 7 K 2688/13).
Die Eltern hatten einen Antrag auf frühkindliche Förderung
ihrer zweijährigen Tochter in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
gestellt. Die Tochter sollte nach ihren Wünschen dort acht Stunden täglich
betreut werden. Diesen Antrag hatte die Stadt abgelehnt, weil alle
Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren vergeben seien. In allen
städtischen Tageseinrichtungen würden Wartelisten geführt.
Die Eltern legten Widerspruch ein und beantragten den Erlass
einer einstweiligen Anordnung. Damit sollte die Stadt verpflichtet werden, ihrer
Tochter den gewünschten Kita-Platz im Umfang von acht Stunden täglich zur
Verfügung zu stellen.
Die Richter lehnten den Erlass einer einstweiligen Anordnung
ab. Sie sahen keine Dringlichkeit. Nach Aussage der Eltern besuche die Tochter
seit Mitte August 2013 eine private Kindertagesstätte. Damit dürfte ihr
notwendiger Betreuungsbedarf vorläufig gedeckt sein. Die Eltern hätten nicht
begründet, warum der Wechsel in eine städtische Tageseinrichtung oder die eines
freien Trägers bzw. in die Tagespflege notwendig sei.
Darüber hinaus hatten die Richter Zweifel, ob die Tochter
überhaupt Anspruch habe auf eine frühkindliche Förderung im Umfang von acht
Stunden täglich. Sie beriefen sich dabei auf ein Rechtsgutachten des Deutschen
Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht. Hiernach umfasse der Rechtsanspruch
auf Förderung einen Grundanspruch für alle Kinder im Umfang von täglich vier
Stunden von Montag bis Freitag. Wenn Eltern der Meinung seien, ihr Kind habe
Anspruch auf mehr Betreuung, müssten sie hierfür einen individuellen Bedarf
geltend machen. Das heißt, die Erziehungsberechtigten müssten objektive Gründe
für den Wunsch nach einem erweiterten Betreuungsumfang nennen, wie zum Beispiel
eine Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit. Rein persönliche Interessen der
Erziehungsberechtigten dürften demgegenüber nicht ausreichen.
Im vorliegenden Fall hätten die Eltern keine solchen Gründe
vorgebracht. Gerade der Umstand, dass sich die Mutter wegen der Geburt eines
zweiten Kindes in Elternzeit befinde, spreche dafür, dass bei ihr kein
gesteigerter individueller Betreuungsbedarf bestehe.
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