Deutsches Namensrecht lässt arabische Vornamen zu
(red/dpa). Möchte ein Zuwanderer, der seinen Namen nach
ausländischem Recht erworben hat und dessen Namensführung sich nunmehr nach
deutschem Recht richtet, seinen Vornamen ändern, kann er jeden Vornamen wählen,
den auch deutsche Eltern ihrem Kind geben könnten. Grenzen setzt lediglich das
deutsche Namensrecht.
Nach ihrer Einbürgerung 2013 beantragte eine Libanesin, ihren
männlichen Vornamen "Ihab", den ihre Eltern ihr gegeben hatten, in den
weiblichen Vornamen "Riham" zu ändern. Das zuständige Standesamt lehnte das ab:
Das Gesetz lasse nur die Wahl eines in Deutschland gebräuchlichen Vornamens zu.
Das Amtsgericht bestätigte die Entscheidung des Standesamtes.
Die Frau legte Beschwerde ein und bekam Recht. Die Richter des
Oberlandesgerichts Hamm (Oberlandesgericht Hamm am 16. April 2014, 15 W 288/13)
widersprachen Standesamt und Amtsgericht und betonten, dass es das Gesetz
demjenigen, der seinen Namen nach ausländischem Recht erworben habe, sehr wohl
ermögliche, seinen Vornamen in eingedeutschter Form anzunehmen. Gebe es zu dem
bisherigen Vornamen keine deutschsprachige Entsprechung, könne der Betroffene
ohne Beschränkung einen anderen Vornamen wählen.
Die gesetzliche Vorschrift solle die Integration von
Zuwanderern erleichtern. Da es jedoch auch im deutschen Sprachraum zunehmend
üblich sei, bei der Wahl des Vornamens weniger auf Traditionen als vielmehr auf
Klangempfinden, persönliche Vorlieben oder den Modetrend Rücksicht zu nehmen,
würden immer häufiger auch fremdsprachige Vornamen vergeben. Im Hinblick auf die
Akzeptanz durch die deutsche Bevölkerung könne der sprachliche Ursprung eines
Vornamens daher nicht mehr die Bedeutung haben, die er vor 20 oder 50 Jahren
gehabt habe. Die Möglichkeit der Namenswahl werde nur durch die allgemein
geltenden Grundsätze des deutschen Namensrechts begrenzt. Grundsätzlich könne
jeder Vorname gewählt werden, den auch deutsche Eltern ihrem Kind geben könnten.
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