Jobcenter muss Prüfungsgebühren für eine Privatschule nicht
übernehmen
(red/dpa). Eine Schülerin an einer privaten Schule hat keinen
Anspruch auf Übernahme der Prüfungsgebühren durch das Jobcenter, auch wenn sie
Kindergeld und Unterhaltszahlungen erhält.
Die 17-jährige Schülerin an einer internationalen Privatschule
in Dresden plante, im Frühjahr 2014 ihre Abschlussprüfung abzulegen, die dem
deutschen Abitur entspricht. Hierfür berechnet die Schule 970 Euro. Die junge
Frau lebt bei ihrem Vater, ihren Lebensunterhalt deckt sie durch das Kindergeld
und Unterhaltszahlungen ihrer Mutter. Ihr Vater erhält „Hartz IV“, also
Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch).
Einen Antrag der Schülerin auf Übernahme der Prüfungsgebühren
lehnte das Jobcenter Dresden ab. Den Bedarf an Schulbildung würden die
unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend decken. Es bestehe damit
keine zwingende Notwendigkeit zum Besuch einer kostenpflichtigen Privatschule.
Hiergegen wandte sich die Schülerin vor dem Sozialgericht Dresden im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes.
Das Gericht lehnte ihren Antrag jedoch ab (Sozialgericht
Dresden am 28. März 2014, AZ: S 40 AS 1905/14 ER) . Die Schülerin habe keinen
Anspruch auf Übernahme der Prüfungsgebühren in Form eines erhöhten Regelbedarfs.
Der Bedarf an Schulbildung werde als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge
durch die Bereitstellung kostenfreier öffentlicher Regelschulen und die im
Freistaat Sachsen gewährleistete Lernmittelfreiheit gedeckt. Ebenso wenig könne
sie die Übernahme der Prüfungsgebühren als so genannten Mehrbedarf oder
gesonderten Bedarf für Bildung beanspruchen.
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