Der Auskunftsanspruch des Vaters über das Kind ist begrenzt
(red/dpa). Bei getrennt lebenden Eltern ist es wichtig, dass
sie sich über die Belange des Kindes austauschen. Wenn dies aber beispielsweise
wegen einer räumlichen Distanz schwierig ist, hat der eine Elternteil einen
Auskunftsanspruch gegenüber dem, bei dem das Kind lebt. Dieser Auskunftsanspruch
ist aber nicht grenzenlos. Er beschränkt sich auf die persönlichen Verhältnisse
des Kindes und auch nur auf die Informationen, die der Vater sich nicht selbst
beschaffen kann, entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 14. Februar 2014
(AZ: 13 WF 146/14).
Die Eltern sind getrennt, haben aber die gemeinsame Sorge. Das
Aufenthaltsbestimmungsrecht steht alleine der Mutter zu. Der Vater lebt auf
Malta und möchte von der Mutter umfassend über die persönlichen Verhältnisse des
Kindes unterrichtet werden. Er verlangte, dass er zweimal im Jahr ausführlich
schriftlich über die schulische, gesundheitliche und sonstige persönliche
Entwicklung des Kindes sowie dessen Interessen informiert würde. Zwar einigten
sich die Eltern im Rahmen des Verfahrens über den Auskunftsanspruch, stritten
jedoch noch über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die
außergerichtlichen Kosten. Daher musste das Gericht doch eine Tendenz
offenbaren, wie es im Zweifelsfall entschieden hätte.
Das Auskunftsverlangen sei nur teilweise begründet. Daher
müsse der Vater auch einen Teil seiner Kosten des Verfahrens selbst zahlen. Er
könne nämlich nicht wie von ihm gewünscht sämtliche Informationen schriftlich
von der Mutter verlangen. Informationen, die er selbst von Dritten einholen
könne, müsse er sich auch selbst besorgen. Kenne der Vater beispielsweise die
Schule des Kindes und den Namen des behandelnden Arztes, könne und müsse er sich
dort selbst informieren. Ein Auskunftsanspruch bestehe nur insofern, als der
Vater Informationen über die persönliche Entwicklung und die Interessen des
Kindes nur über die Mutter erhalten könne, weil das Kind selbst jeden Kontakt
verweigere.
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