Senior muss Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht für
Unterhaltszahlungen an Ex-Frau aufbringen
(red/dpa). Mit fortschreitendem Alter verschlechtern sich
nicht selten auch die Einkommensverhältnisse. Ein Ex-Partner ist in einem
solchen Fall nicht unbedingt an eine notarielle Vereinbarung gebunden, die eine
monatliche Unterhaltszahlung in bestimmter Höhe an den anderen festgelegt hat.
Seit seiner Scheidung 2005 zahlte der inzwischen fast
78-jährige Mann 1.000 Euro monatlichen Unterhalt an seine frühere Frau. Das
hatte das Ehepaar im Scheidungsjahr ebenso wie die Übertragung vormals
gemeinsamen Grundbesitzes nebst Verbindlichkeiten auf den Ehemann notariell
vereinbart. Der Mann beantragte jetzt den Wegfall dieser Verpflichtung, da sich
seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert hätten.
In zweiter Instanz hatte er Erfolg; Oberlandesgericht Koblenz,
18. Juni 2014 (AZ: 9 UF 34/14). Die Geschäftsgrundlage der notariellen
Vereinbarung sei zwischenzeitlich entfallen, da sich die tatsächlichen
Verhältnisse geändert hätten, so die Richter. Eine Änderung habe sich unter
anderem bei den Einnahmen des Ehemannes aus seiner selbständigen Tätigkeit als
Bauingenieur ergeben.
In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach
Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei,
müsse im Einzelfall entschieden werden. Zu berücksichtigende Umstände könnten
das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche
und geistige Belastung, aber auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die
wirtschaftlichen Verhältnisse sein. Lege man dies zugrunde, entfalle die
Unterhaltspflicht des Mannes. Zwar sei das Ehepaar offensichtlich davon
ausgegangen, dass der Ehemann noch über das Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze hinaus erwerbstätig sein werde. Daraus folge aber nicht der Einsatz
der daraus erzielten Einkünfte für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare
Zeit.
Außerdem befinde sich der Mann in einer schwierigen
finanziellen Lage. Er verfüge lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe
von insgesamt 473 Euro monatlich. Er könne deshalb durch geringe Einkünfte aus
seiner selbstständigen Tätigkeit, die mit fortschreitendem Alter immer weniger
wahrscheinlich würden, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf
sicherstellen. Unterhaltspflichtige haben Anrecht auf einen monatlichen
Selbstbehalt, von dem sie ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Das
Einkommen des Mannes liege weit unterhalb dieses Selbstbehalts. Er sei daher
nicht mehr zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
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