Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Wer eigene Einkünfte verschweigt, gefährdet seinen Unterhaltsanspruch

 

Bei der Festlegung des Unterhalts müssen beide Seiten ihre Einkünfte offenlegen. Auf dieser Grundlage wird dann der Betrag ermittelt, den der eine Expartner dem anderen zahlen muss. Wichtig ist dabei, dass alle Einkünfte genannt werden, unabhängig davon, ob es ein hoher oder geringer Betrag ist. Verschweigt der Ehegatte, der den Unterhalt beziehen soll, eigene Einkünfte, kann der Unterhalt herabgesetzt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn derjenige, der den Unterhalt zahlen muss, auch noch gezielt nach diesen Einkünften fragt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich, wie in einem Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07. Juli 2010 (AZ: II - 8 UF 14/10), um einen geringen Betrag und einen begrenzten Zeitraum der Zahlung handelt.

Die getrennt lebenden Ehegatten hatten nach langer Ehezeit vereinbart, dass der Mann seiner Frau monatlich 550 Euro Trennungsunterhalt zahlt. Der Mann leistete die Zahlungen durchgehend bis Mai 2010. Im September 2007 wollte die Frau einen höheren Unterhalt und klagte.

Der Beklagte – im Februar 2007 bereits Bezieher von Altersrente – hatte von seinem früheren Arbeitgeber eine Nettoabfindung von knapp 13.000 Euro erhalten. In erster Instanz hatten die Parteien diese Abfindung auf einen Zeitraum von 10 Jahren – bis zum Eintritt des "normalen Ruhestands" – verteilt und unterhaltsrechtlich mit monatlich rund 107 Euro bewertet.

Die Klägerin litt an einem Gehirntumor und entsprechenden Folgeerkrankungen. Seit dem Januar 2007 war sie arbeitsunfähig. Bei Fortsetzung des Verfahrens im September 2007 gab die Klägerin den Arbeitgeberzuschuss zu ihrem Krankengeld nicht an. Obwohl der Mann im entsprechenden Klageabweisungsschriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin einen Krankengeldzuschuss von ihrer Arbeitgeberin erhalten müsse, erklärte die Klägerin, dass sie keinerlei zusätzliche Zahlungen seitens ihres Arbeitgebers erhalte. Erst in einer mündlichen Verhandlung bestätigte sie den Krankengeldzuschuss und berief sich dabei darauf, dass ihr dies zuvor wegen ihrer Erkrankung nicht "bekannt" gewesen sei.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten, über die im Zwischenvergleich vereinbarten monatlich 550 Euro hinaus für Februar 2007 weitere 89 Euro, für die Zeit ab März 2007 bis Juli 2008 weitere 158 Euro, von August 2008 bis Dezember 2008 monatlich weitere 518 Euro und ab Januar 2009 monatlich weitere 504 Euro Trennungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen.

Mit seiner Berufung verfolgte der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter – ausdrücklich nur über den Betrag, der über den Zwischenvergleich hinausginge. Das Amtsgericht habe die Einkünfte beider Parteien nicht zutreffend berechnet. Schließlich habe die Klägerin ihren – über 550 Euro monatlich hinausgehenden – Unterhaltsanspruch verwirkt, denn sie habe in erster Instanz trotz gezielter Rückfrage unvollständige Angaben zu ihren Einkünften gemacht und damit einen versuchten Prozessbetrug begangen.

Damit hatte der Mann überwiegend Erfolg. Die Klägerin habe unwahre Angaben gemacht. Bei der Unterhaltsberechnung seien aber die Erkrankung der Klägerin, die wirtschaftlich relativ geringfügige Gefährdung der Vermögensinteressen des Beklagten und die lange Ehezeit zu berücksichtigen. Daher führe die Falschangabe nicht zu einer vollständigen Streichung des Trennungsunterhalts, zumal der Beklagte eine solche durch das Akzeptieren eines monatlichen Betrages von 550 Euro offenbar selbst nicht für geboten erachte. Andererseits sei nicht zu verkennen, dass es sich vorliegend nicht lediglich um den Fall bloßen Verschweigens von Einkünften handele, sondern den der Nichtangabe trotz ausdrücklicher Nachfrage. Dies sei als schwerwiegender Angriff auf die Vermögensinteressen des Beklagten zu werten. Insgesamt entschieden die Richter nach nochmaliger sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Belange, den Unterhaltsbedarf der Klägerin auf 1.000 Euro herabzusetzen. Dabei berücksichtigten sie auch, dass die damit für die Klägerin verbundene Einschränkung tatsächlich im wesentlichen auf die Zeit von August 2008 bis zum voraussichtlich baldigen Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beschränkt sei.

 

 

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