Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Nach Scheidung muss Ex-Frau die Nebenkosten für die frühere Wohnung allein tragen

 

Besitzen Ehepartner einzeln oder gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus, kommt es im Zuge der Trennung und Scheidung außer zur Aufteilung des Besitzes in der Regel auch zu einer Vereinbarung über die Nutzung solcher Immobilien. In einem Trennungsverfahren wird der Ehefrau dann häufig ein Wohnwert in der Immobilie des Ehemannes zugerechnet. Das heißt, der Wohnwert wird in das Trennungsurteilsverfahren mit aufgenommen. Die Leistungen, die der Ehemann zu erbringen hat, verringern sich dementsprechend. Das folgt aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 2010 (Az: 9 U 536/09).

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Ehemann als Alleineigentümer des Hauses von der Ehefrau die Erstattung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten erwartete. Die Frau war nach der Trennung in dem Haus geblieben.

Das Gericht entschied, dass der Ehemann die Zahlung der Nebenkosten verlangen könne. Mit der Trennung der Beteiligten sei die Rechtfertigung für eine unentgeltliche Nutzung entfallen. In dem bei der Trennungsvereinbarung festgelegten Wohnwert seien die geltend gemachten Nebenkosten auch nicht bereits enthalten. Hätte die Ehefrau ihren früheren Mann auch zur Übernahme der Kosten verpflichten wollen, hätte dies ausdrücklich vereinbart werden müssen.

Die Frau kann nun zwar kostenfrei in dem Haus leben, die Nebenkosten muss sie jedoch selbst tragen.

 

 

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