(red/dpa). Bei einer
Scheidung wird ein Zugewinnausgleich auf Basis von Einkommens- und
Eigentumsverhältnissen errechnet. Lässt ein Ehepartner den anderen
wissentlich im Irrtum darüber, kann der andere Partner einen
geschlossenen Vergleich erfolgreich anfechten.
Das Ehepaar hatte gemeinsam auf einem Grundstück
ein Einfamilienhaus errichtet. Der Mann war Inhaber eines
Erbbaurechts an dem Grundstück. Das heißt, er hatte das vererbbare
Recht, auf diesem ihm nicht gehörenden Grund, zu bauen. Als sich das
Paar trennte, begehrte die Frau im Scheidungsverfahren den
Zugewinnausgleich. Bei den dafür notwendigen Berechnungen gingen
beide Ex-Partner irrtümlich davon aus, dass ihnen das Haus je zur
Hälfte gehörte. Die Berechnungen bildeten die Basis für einen
Teilvergleich: Gegen eine Zahlung von 15.000 Euro würde der Ehemann
sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehefrau ausgleichen.
Dann jedoch erfuhr die Frau, dass ihr früherer
Ehemann alleiniger Inhaber des Erbbaurechts war und er dies einige
Wochen vor Abschluss des Vergleichs erfahren hatte. Im
Scheidungsverfahren hatte er dies jedoch verschwiegen. Die Frau
focht den Teilvergleich daraufhin an.
Mit Erfolg. Ihr Mann habe sie „durch bewusst
unterlassene Aufklärung arglistig getäuscht“, so die Richter des
Oberlandesgerichts Hamm am 17. Juni 2016 (AZ: 3 UF 47/15), und sie
in dem Glauben gelassen, dass ihr das Haus zur Hälfte gehöre. Davon
ausgehend habe die Ehefrau einen erheblich geringeren
Zugewinnausgleichsanspruch errechnet. Die Tatsache, dass er aufgrund
seines alleinigen Erbbaurechts an dem Grundstück auch alleiniger
Eigentümer des Hauses sei, hätte der Mann ungefragt mitteilen
müssen. Ihm sei bekannt gewesen, dass der vom hälftigen Miteigentum
ausgehende Vergleichsbetrag seine Ehefrau wirtschaftlich erheblich
benachteilige und sie beim Aufdecken der Fehlvorstellung einen
deutlich höheren Zugewinnausgleich fordern würde.