(red/dpa). Wenn
es im Rahmen von Umgangsregelungen um Übernachtungen des Kindes
beim jeweils anderen Elternteil geht, ist der Kindeswille zu
berücksichtigen. Der Wunsch des Kindes ist Ausdruck seines
Selbstbestimmungsrechtes. Daher ist darauf Rücksicht zu nehmen,
wenn ein Kind zwar dem Umgang zustimmt, Übernachtungen jedoch
ablehnt.Eine Umgangsregelung,
die Übernachtungen eines achtjährigen Kindes umfasst, entspricht
grundsätzlich dem Kindeswohl. Äußert das Kind aber immer wieder,
dass es zwar Umgang, aber nicht übernachten wolle, muss das
Gericht das berücksichtigen. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 7. August
2015 (AZ: 9 UF 8/15).
Das Kind ist 2007 geboren. Die Eltern hatten
sich kurz nach der Geburt getrennt. Im Rahmen eines
Sorgerechtsverfahrens war das Kind 2012 zum Vater gezogen. Seit
diesem Zeitpunkt hatte es nur wenig persönlichen, unbegleiteten
Umgang mit der Mutter und übernachtete auch nur einmal dort.
Seit April 2014 war der Umgang faktisch unterbrochen.
Die Mutter beantragte zweiwöchigen
Wochenendumgang von Freitag bis Sonntag sowie Ferienumgang. Das
Kind erklärte bei der Anhörung, dass es zwar Umgang mit der
Mutter haben wolle, allerdings ohne Übernachtungen.
Der Antrag der Mutter blieb ohne Erfolg. Sie
könne zwar Umgang mit ihrem Kind haben, jedoch ohne
Übernachtung. Zwar würden solche Übernachtungen grundsätzlich
dem Kindeswohl entsprechen, dies könne jedoch im Einzelfall
anders sein. Das Gericht müsse sich an den tatsächlichen
Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie am Interesse des Kindes
orientieren. Im vorliegenden Fall spreche der zu beachtende
Wille des Kindes gegen Übernachtungen. Hinzu komme, dass seit
2012 wenig persönlicher Kontakt zur Mutter bestanden habe, der
seit 2014 sogar fast ganz unterbrochen sei. Auch habe das Kind
nur einmal bei der Mutter übernachtet.
Das Kind habe die Übernachtungen beim Umgang
konsequent abgelehnt. Es komme dabei nicht darauf an, dass das
Kind dafür keine Gründe angebe. Dass es grundsätzlichen Umgang
mit der Mutter haben möchte, zeuge davon, dass es der Mutter
nicht grundsätzlich ablehnend gegenüberstehe. In dem Fall komme
hinzu, dass das Kind anfällig für psychosoziale Unsicherheit und
Instabilität sei. Daher gebiete es das Kindeswohl, sich nicht
über seinen Willen hinwegzusetzen.
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr muss das
Gericht Kinder persönlich anhören. Bei jüngeren Kindern ist das
möglich, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes
für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dann kann das Kind ab
dem dritten Lebensjahr angehört werden.