(red/dpa).
Zieht ein Ehepartner nach der Trennung aus der gemeinsamen
Wohnung aus, muss er die Hälfte der Miete zahlen. Allein mit
dem Hinweis auf seine Unterhaltszahlungen kann er keine
geringere Beteiligungsverpflichtung erreichen, wenn bei der
Berechnung des Unterhalts die Mietzahlungen nicht
berücksichtigt wurden. Das entschied das Oberlandesgericht
Bremen am 17. Februar 2016 (AZ: 4 WF 184/15).
Nach der Trennung im Januar 2015 zog der
Ehemann aus, während die Ehefrau mit den beiden Kindern in
der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung blieb. Das Ehepaar
kündigte die Wohnung zum 30. April 2015. Die Mutter bezog
dann mit den Kindern eine neue, kleinere Wohnung.
In den verbleibenden drei Monaten zahlte
sie Miete und Nebenkosten alleine. Ihr Ex-Partner zahlte in
dieser Zeit Trennungs- und Kindesunterhalt. Bei der
Berechnung des Unterhalts wurden seine Verbindlichkeiten aus
dem Mietvertrag nicht berücksichtigt. Die Frau forderte von
ihm die Übernahme der hälftigen Mietkosten. Um ihre
Forderung gerichtlich durchzusetzen, beantragte sie
Verfahrenskostenhilfe.
Mit Erfolg. Die Eheleute seien als
gemeinsame Mieter der Wohnung Gesamtschuldner und müssten
daher jeweils zur Hälfte zahlen. Lehne der ausgezogene
Mieter jegliche Beteiligung an der nach Trennung fällig
werdende Miete ab, müsse er nachweisen, warum der in der
Wohnung verbliebene Ehepartner alleine zahlungspflichtig
sei. Das habe der Mann jedoch nicht getan.
Zwischen den Ehepartnern habe bei der
Trennung Einverständnis darüber bestanden, dass die Frau
gemeinsam mit den Kindern die Wohnung noch bis zum Ende des
Mietverhältnisses nutzen solle. Daher sei es nicht
gerechtfertigt, dass die Frau die Miete alleine zahle. Dass
die Frau während der dreimonatigen Kündigungsfrist noch in
der Wohnung geblieben sei, entspreche vielmehr vernünftigen
wirtschaftlichen Überlegungen: Hätte auch sie die ehemalige
Ehewohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist verlassen, wäre
für beide Ehepartner neben der Miete für diese Wohnung noch
die jeweils für ihre neuen Wohnungen zu zahlende Miete
angefallen.
Dass der Mann Kindes- und
Trennungsunterhalt zahle, sei kein Gegenargument. Bei der
Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtungen seien die
Mietzahlungen nicht berücksichtigt worden. Allerdings könne
die Frau nicht die Zahlung der halben Miete verlangen. Sie
habe nur Anspruch auf die hälftige Beteiligung an dem Teil
der Miete von 715 Euro monatlich, der über die Miete
hinausgehe, die sie für eine vergleichbare, aber kleinere
Wohnung zahlen müsse.
Die neue Wohnung koste 335 Euro Miete
monatlich. Die Differenz zur Miete in der vorherigen Wohnung
betrage 380 Euro. Hiervon habe der Mann die Hälfte, also 190
Euro, zu zahlen, für insgesamt drei Monate also 570 Euro.