(red/dpa). Behauptet eine Frau öffentlich von einem
Mann, er sei der Vater ihres Kindes, ohne das zu
beweisen, kann dies den anderen in seinen
Persönlichkeitsrechten verletzen.
In dem vom Amtsgericht München
entschiedenen Fall (12. April 2016, AZ: 161 C 31397/15)
hatte der aus Saudi-Arabien gebürtige Mann Ende
Januar/Anfang Februar und im November 2011 in einem
Hotel in München gewohnt. In dieser Zeit hatte er
Kontakt zu einer Frau, die am 5. März 2012 Mutter einer
Tochter wurde. Sie behauptete über soziale Medien, der
Mann sei der Vater des Kinds, und verbreitete über
Instagram, Facebook und Twitter Bilder des angeblichen
Vaters.
Der Mann bestritt die Vaterschaft -
das sei bereits zeitlich nicht möglich, denn er habe nur
in dieser Zeit in München Kontakt zu der Frau gehabt.
Seine Klage war weitgehend
erfolgreich. Die Frau musste die Äußerung, der Kläger
sei Vater ihrer Tochter widerrufen bzw. löschen und
unterlassen. Auch durfte sie keine Fotos des Mannes mehr
posten.
Die Behauptung, er sei Vater ihrer
Tochter, sei kein Werturteil, sondern eine
Tatsachenbehauptung, erläuterten die Richter. Bei
Tatsachenbehauptungen sei aber der Wahrheitsgehalt zu
prüfen. Die Beweislast liege dann beim so genannten
Schädiger. Die Frau habe diesen Beweis aber nicht
erbracht.
Darüber hinaus berührten ihre
Behauptungen die Privatsphäre des Mannes. Privatsphäre
sei der Bereich eines Menschen, zu dem andere nur soweit
Zugang haben, wie er ihnen Einblick gewähre. Das
betreffe insbesondere den häuslichen und familiären
Lebensbereich.
Bei der notwendigen Interessenabwägung
zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mannes
und der Meinungsfreiheit der Frau überwiege ersteres,
weil
- die Frau die Wahrheit ihrer
Behauptung nicht nachgewiesen hat
- ein öffentliches Interesse an der
Verbreitung der Behauptung nicht besteht
Auch dürften Fotos nur mit
Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Die
Frau habe also das Recht des Mannes am eigenen Bild und
auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.