(red/dpa). Gehört Ehepartnern gemeinsam eine
Immobilie, sind sie nach einer Trennung
weiterhin gemeinsam dafür verantwortlich. Dies
betrifft auch notwendige Reparaturen. Das gilt
selbst dann, wenn nur noch ein Ehepartner die
Immobilie bewohnt. Das Oberlandesgericht
Brandenburg entschied
am
15. Dezember 2015 (Az: 9 UF 29/15),
dass bei notwendigen Reparatur- oder
Erhaltungsmaßnahmen der andere Ehepartner
entsprechend seiner Anteile an dem Haus
mithaftet - auch dann, wenn er der Reparatur
nicht zugestimmt hat.
Die Ehepartner lebten seit
mehreren Jahren getrennt. Der Mann bewohnte das
gemeinsame Haus mit dem Sohn der beiden und
seiner neuen Lebensgefährtin. Als das Dach
undicht wurde, ließ er es notdürftig reparieren
und bat die Ehefrau um Zustimmung zu einer
umfassenden Reparatur. Das lehnte diese ab, da
sie keine erkennbaren Schäden feststellen
konnte. Dennoch ließ der Mann das Dach neu
aufbauen, dämmen und eindecken. Er verlangte von
seiner Frau die Hälfte der Kosten.
Zu Recht, wie das
Oberlandesgericht Brandenburg entschied. Da das
Haus beiden Ehepartnern je zur Hälfte gehöre,
könne der Mann von seiner Frau auch die Hälfte
der Kosten für die Dachreparatur verlangen.
Diese sei - das habe die Beweisaufnahme ergeben
- zur Erhaltung des Hauses notwendig. Deshalb
komme es auf die fehlende Zustimmung der Frau
gar nicht an. Die umfassende Reparatur sei auch
notwendig, damit es nicht zu einem nachhaltigen
Nässeeintritt komme. Da es hier um die Wert- und
Substanzerhaltung des Gebäudes gehe, müsse sie
die Hälfte übernehmen.
Zu beachten ist aber auch,
dass in solchen Fällen ein Anspruch auf
Nutzungsentschädigung besteht. Gehört das Haus
beiden Ehepartnern, kann derjenige, der
ausgezogen ist, von dem anderen
Nutzungsentschädigung verlangen. Dieser spart ja
auch Mietkosten. Im vorliegenden Fall ist also
die Frau berechtigt, von ihrem Mann
Nutzungsentschädigung dafür zu verlangen, dass
er das gemeinsame Haus bewohnt.