Unterhaltsberechtigter muss sich nachhaltig bewerben
Das Unterhaltsrecht verlangt vom Unterhaltsberechtigten stets intensive,
zeitlich und räumlich umfangreiche und nachhaltige Bewerbungsbemühungen. Wer
sich nicht ausreichend bewirbt, dem wird ein fiktives Einkommen angerechnet und
bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Zu den Bewerbungsbemühungen gehört
auch, sich auf Stellen außerhalb der erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeit
zu bewerben. So der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2011 (AZ:
4 WF 51/11).
In einem von dem Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall verlangte die
47-jährige Ehefrau nachehelichen Unterhalt. Um ihre Bewerbungsbemühungen
nachzuweisen, legte sie insgesamt 40 Bewerbungen über einen Zeitraum von einem
halben Jahr vor.
Dies reichte dem Gericht jedoch nicht. Die Anzahl der Bewerbungen sei bereits zu
niedrig. Es seien weit umfangreichere Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Dabei
dürfte man sich nicht allein auf die bisherige oder erlernte Tätigkeit
beschränken. Die Lage am Arbeitsmarkt erfordere vom Unterhaltsberechtigten auch
die Flexibilität zum Umlernen. Die Richter erwiesen sich auch als
Arbeitsmarktexperten: Die Bemühungen um einen Arbeitsplatz hätten sich
insbesondere auf soziale Tätigkeitsbereiche der Kinder- und Seniorenbetreuung
bzw. -pflege zu erstrecken. Bekanntermaßen bestehe in diesem Bereich ein
erheblicher Arbeitskräftebedarf. Wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Kündigung
durch den Arbeitgeber beruhe, müsse der Unterhaltsberechtigte außerdem darlegen,
dass er die Kündigung nicht verschuldet habe.
◄
zurück
|