Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Keine Kinderfotos ins Netz

 

Der nichtsorgeberechtigte Vater darf ohne Zustimmung der Mutter keine Fotos des gemeinsamen Kindes auf eine öffentlich zugängliche Internetseite stellen. Dies gilt für Seiten, bei denen sich jeder kostenfrei anmelden kann, so das Amtsgericht Menden in seinem Urteil vom 3. Februar 2010 (Az: 4 C 526/09).

Der nichteheliche Kindsvater stellte auf eine Internetseite Fotos seines anderthalb Jahre alten Kindes. Auf diese Seite kann jeder zugreifen, der sich zuvor kostenfrei anmeldet. Die allein sorgeberechtigte Kindsmutter war mit dieser Veröffentlichung nicht einverstanden und verklagte als Vertreterin des Kindes den Vater darauf, die Fotos nicht mehr im Internet zu veröffentlichen und zu verbreiten. Das Gericht gab ihr Recht.

Das Persönlichkeitsrecht des Kindes werde durch eine Veröffentlichung des Bildes verletzt, da der Vater nicht die erforderliche Einwilligung der allein erziehungsberechtigten Mutter gehabt habe. Sei der Abgebildete nämlich geschäftsunfähig, so bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Das gelte zumindest so lange, bis die Minderjährigen einsichtsfähig seien. Der Vater habe daher kein Recht, Fotos seines Kindes ohne Zustimmung der Mutter im Internet zu verbreiten. Das Amtsgericht urteilte ausdrücklich nicht darüber, wie es in Fällen aussieht, in denen Fotos nur im engsten Freundes- und Bekanntenkreis zirkulieren. Dabei hätte es möglicherweise eine andere Entscheidung gegeben.

 

 

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