Wechselmodell nur bei Einigkeit der Eltern
Ein Wechselmodell setzt Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern
voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren und kann daher nur bei
Einigkeit der Eltern vereinbart werden. Dieses Modell, bei dem die Kinder ihren
Aufenthaltsort regelmäßig wechselnd bei Vater und Mutter haben, belaste die
Kinder ohnehin sehr stark, da ein richtiger Lebensmittelpunkt fehle, so das
Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seinem Beschluss vom 12. Januar 2010 (Az: 11
UF 251/09).
Die Eltern praktizierten seit ihrer Trennung und dem Auszug
des Vaters ein Wechselmodell, wobei die Kinder etwas mehr Zeit im Haushalt der
Mutter verbrachten. Die Mutter war der Ansicht, dass sich das Wechselmodell
nicht bewährt habe, da die Kinder durch den permanenten Wechsel des
Aufenthaltsorts stark belastet seien und bereits Auffälligkeiten zeigten. Sie
strebte einen wochenweise wechselnden Umgang des Vaters an, und zwar von
Donnerstag bis Montag und in der jeweils folgenden Woche von Donnerstag bis
Freitag. Der Vater favorisierte ein anderes Modell, bei dem die Kinder jeweils
eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim ihm sein sollten. Das Amtsgericht
Mainz legte eine andere Umgangsregelung fest, die im Ergebnis jedoch wiederum
ein Wechselmodell darstellte. Dagegen wandte sich die Mutter. Sie wünschte sich
einen deutlichen Aufenthaltsschwerpunkt bei ihr.
Die Richter in der zweiten Instanz gaben ihr Recht und legten
eine Umgangsregelung fest, bei der die Kinder schwerpunktmäßig bei der Mutter
leben. Grundsätzlich, so betonten sie, diene in Fällen, in denen offensichtlich
ein hohes Konfliktpotential zwischen den Eltern bestehe, ein Wechselmodell nicht
dem Kindeswohl. Kinder seien bei einem solchen Modell ohnehin stark belastet, da
ein klarer Lebensmittelpunkt fehle. Auch litten die Kinder im vorliegenden Fall
nach Aussage eines Sachverständigen unter dem fehlenden Aufenthaltsschwerpunkt
bei einem Elternteil und damit einem fehlenden Zuhause. Ein
Betreuungs-Wechselmodell setze zudem die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern
voraus, so die Richter, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Daher
könne gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungs-Wechselmodell auch nicht
familiengerichtlich angeordnet werden.
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