Abholen von Kindergarten und Schule
Bremen/Berlin. Der betreuende Elternteil kann allein entscheiden, wer das
Kind vom Kindergarten, dem Hort oder der Schule abholen und zu sich begleiten
darf. Dies auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge. Dies geht aus einem Beschluss
des Oberlandesgerichts Bremen vom 1. Juli 2008 (AZ: 4 UF 39/08) hervor.
Die beteiligten Eltern üben das Sorgerecht für die bei der Mutter lebende
Tochter gemeinsam aus. Zwischen den Eltern war streitig, wer darüber entscheiden
darf, wer das Kind vom Kindergarten und demnächst von der Schule abholen und zur
Mutter bringen darf.
Die Frage, wer das Kind abholen und zum rechtmäßig betreuenden Elternteil
begleiten darf, ist eine Angelegenheit des alltäglichen Lebens. Solche
Angelegenheiten darf der betreuende Elternteil allein entscheiden. Diese
Einordnung ist hier gerechtfertigt, da die Notwendigkeit für eine solche
Entscheidung sich immer wieder, vor allem oft relativ kurzfristig stellt, wenn
die Mutter – aus welchem Grund auch immer – das Kind nicht selbst abholen kann.
Mit dieser Entscheidung würden weder Weichen für die Zukunft des Kindes
gestellt, noch hat sie in anderer Weise schwer abzuändernde Auswirkungen auf
seine Entwicklung. Unerheblich ist dagegen, dass die Abholproblematik für den
Vater gerade kein alltägliches Problem ist. Soweit er argumentiert, dass er
seine Tochter nicht von der Schule oder vom Kindergarten abholen darf und der
Kontakt des Kindes zu ihm deshalb leidet, ist dies in erster Linie ein Problem
des Umgangs und keine Frage der gemeinsamen Sorge. Dies ist daher bei der Frage
hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind zu regeln.
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