Vater muss bei Wunsch nach Unterhaltskürzung Gründe nachweisen
Eigentlich ist es einfach: Wer zum Unterhalt verpflichtet ist,
muss zahlen. Wer den Unterhalt bekommen will, muss seinen Anspruch und Bedarf
begründen. Möchte der Unterhaltsverpflichtete - oft der Vater - weniger zahlen,
muss er dies begründen. Doch: Der Teufel steckt im Detail.
Wird ein Kind volljährig, trifft es eine so genannte erhöhte
Erwerbsobliegenheit – also die Pflicht, zumindest zum Teil für sich selbst zu
sorgen. Beginnt es ein Studium oder eine andere Ausbildung, besteht der Anspruch
fort. Hat das Kind dies bewiesen, muss der zahlende Elternteil nachweisen, dass
er nicht in der Lage ist, den geforderten Betrag zu zahlen. Tut er dies nicht,
gilt der alte Unterhaltsanspruch weiter. Dies entschied das Oberlandesgericht
Köln (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2012 (AZ: 4 UF 57 /12).
Der Vater zahlte Unterhalt für seinen Sohn. Als dieser
volljährig wurde, wollte der Vater weniger zahlen und klagte auf Abänderung des
Unterhalts. Er meinte, das Kind sei jetzt erwachsen und müsse für sich selbst
sorgen, zudem könne er wegen geringeren Einkommens nicht mehr so viel zahlen.
Das Kind konnte vor Gericht darlegen, dass es Anspruch auf einen
Ausbildungsunterhalt habe und auch ein Bedarf vorliege, da die Mutter nicht
alles zahlen könne. Da der Vater selbst auf Hinweis durch das Gericht den
Nachweis schuldig blieb, dass er ein geringeres Einkommen habe, wurde der
Ausbildungsunterhalt nicht gekürzt.
◄
zurück
|