Sechs Übernachtungen beim Vater bleiben ohne Bedeutung für die
Unterhaltspflicht
Berlin. Eine Aufteilung des Unterhalts gibt es nur in
Ausnahmefällen. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich getrennt lebende Eltern
die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben ihrer Kinder in etwa zur Hälfte teilen.
Andernfalls erfüllt der eine Elternteil bereits durch die schwerpunktmäßige
Pflege und Erziehung der Kinder seine Unterhaltspflicht, so dass eine
Zahlungspflicht entfällt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts
Brandenburg vom 26. Oktober 2006 hervor (AZ. – 15 UF 64/06).
In dem Fall hatten die Eltern vereinbart, dass die Kinder bei
der Mutter ihren Lebensmittelpunkt haben. Beim Vater hingegen übernachten die
Kinder regelmäßig nur dreimal alle zwei Wochen. Dies stellt im Ergebnis weniger
als 25% aller Übernachtungen dar. Hinzu kam eine Betreuung durch den Vater
einmal die Woche nachmittags und zusätzlich je alle zwei Wochen ein Nachmittag
nach der Schule. Da die Kinder so oft bei ihm waren, verlangte der Vater eine
Reduzierung seiner Unterhaltspflicht.
Zwar lagen die Betreuungsleistungen des Vaters über dem
Durchschnitt, jedoch nicht ausreichend, um den Unterhalt zu kürzen, stellte das
Gericht fest. Das Schwergewicht der Betreuung liege weiterhin bei der Mutter.
Dies selbst dann, wenn die Kinder auch hin und wieder zwischen den regelmäßigen
Terminen beim Vater übernachten. Die Mutter könne daher nicht verpflichtet
werden, einen Teil der Unterhaltszahlungen selbst zu übernehmen. Allenfalls wenn
der Anteil der erbrachten Betreuungsleistungen in etwa gleichgewichtig sei, also
das sogenannte „Wechselmodell“ vorliege, könne eine Anteilshaftung in Betracht
kommen. Daher müsse der Vater im vollen Umfang Unterhalt zahlen.
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