106 Quadratmeter für fünf Personen sind keine unbillige Härte
Zieht ein Ehepartner mit den gemeinsamen drei Kindern aus dem
ehelichen Haus aus und in eine mit rund 100 Quadratmetern etwa 80 Quadratmeter
kleinere Wohnung, so stellt dies keine unbillige Härte dar. Aus Sicht der
Richter (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 2010, AZ: 27
UF 28/10)g ehört eine solche Veränderung zu den Unannehmlichkeiten, die eine
zerrüttete Ehe mit sich bringt.
Nach der Trennung von ihrem Mann zog die Ehefrau mit den drei
Kindern aus dem gemeinsamen Haus in eine 500 Meter entfernt liegende Wohnung.
Eine Trennung innerhalb des Hauses war wegen der dauernden Streitigkeiten
zwischen den Ehepartnern nicht in Betracht gekommen. Die Frau forderte dann
jedoch das Haus, das dem Ehepaar jeweils zur Hälfte gehört, zur alleinigen
Nutzung.
Ohne Erfolg. Eine unbillige Härte konnten die Richter in der
neuen Wohnsituation nicht erkennen. Bloße Unannehmlichkeiten und Belästigungen,
wie sie bei einer zerrütteten Ehe in aller Regel auftreten würden, fielen
nämlich nicht unter die Rubrik „unbillige Härte“. Die Verringerung der
Wohnfläche von 180 Quadratmetern für fünf Personen auf 106 Quadratmetern für
einen Erwachsenen mit drei Kindern stelle sich nur als die Reduzierung einer
fast luxuriösen Wohnsituation auf eine mindestens annehmbare und eher noch
überdurchschnittliche, keinesfalls aber unzumutbare Wohnsituation dar.
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