Bei Trennung müssen Weinvorräte nicht aufgeteilt werden
Wein wird nicht nur zum Genuss gekauft, sondern Weinvorräte
werden auch aus Sammelleidenschaft angelegt. Fraglich ist, was mit solchen
Weinvorräten bei einer Trennung geschieht. Das Oberlandesgericht München (Urteil
des Oberlandesgerichts München vom 01. August 2012, AZ: 12 UF 161/11) hatte sich
mit dieser für Weinfreunde wichtigen Frage zu befassen. Üblicherweise müssen
Haushaltsgegenstände in diesen Situationen aufgeteilt werden. Jedoch ist ein
Weinvorrat dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen
Lebensführung dient, sondern sich als Hobby eines der beiden Ehepartner
darstellt. Bei einer Trennung habe dann der andere Ehepartner keinen Anspruch
auf eine Aufteilung der Weine, so das Gericht.
Im Keller eines Münchner Ehepaares befand sich eine Sammlung
teilweise sehr wertvoller Weine. Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre
angeschafft. Während die Ehefrau nur ab und an ein Glas Wein trank, kümmerte
sich der Ehemann um den Bestand. Er dokumentierte anhand einer Liste die
gesammelten Flaschen, überwachte, zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten in
Frage kam und wählte die Weine entsprechend aus. Über den Schlüssel zum
Weinkeller verfügte nur er. Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die
Ehefrau die Hälfte des Bestandes oder einen Schadensersatz in Höhe von 250.000
Euro.
In beiden Instanzen hatte die Frau keinen Erfolg. Der
Weinvorrat sei kein Haushaltsgegenstand. Haushaltsgegenstände seien alle
beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der
Ehepartner für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt seien
und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Der Begriff sei weit auszulegen.
Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln darunter fallen, auch
wenn diese keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellten. Keine
Haushaltsgegenstände seien aber Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder
dem persönlichen Bedarf eines Ehepartners dienten. Auch die Gegenstände, die zum
persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines
Partners dienten, würden nicht dazuzählen. Entscheidend sei dabei die
Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Nicht zu den Haushaltsgegenständen
gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen.
Der Ehemann habe den Weinkeller bewirtschaftet und gepflegt.
Er allein habe die hierfür bestimmten Weine ausgewählt und erworben. Auch habe
er allein die zum Verzehr bestimmten Weine - teilweise minutiös nach dem besten
Verköstigungszeitpunkt - ausgewählt. Die Ehefrau habe selten den ausgewählten
Wein konsumiert, sei nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe
auch nie Wein selbst erworben. Der Wein habe damit nicht der gemeinsamen
Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr als eine Liebhaberei des Mannes
einzuordnen. Dies zeige sich auch daran, dass die Frau keinen Zugang zu dem
Weinvorrat gehabt habe. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von
Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Insoweit sei
der Weinvorrat mit den Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar. Eine
Aufteilung des Weinkellers scheitere an der fehlenden Einordnung als
Haushaltsgegenstand und am fehlenden gemeinschaftlichen Eigentum der
Beteiligten. Der Mann war Alleineigentümer der Weinflaschen. Eine Zuteilung von
Gegenständen aus diesem Alleineigentum eines Ehepartners an den anderen sei
rechtlich nicht möglich.
◄
zurück
|