Neuregelung des Elternunterhalts - BGH begrenzt Pflichten der
Kinder
Karlsruhe/Berlin. Nicht nur Eltern schulden ihren Kindern
Unterhalt. Sind die Eltern bedürftig, werden auch Kinder zur Unterstützung ihrer
Eltern herangezogen. Berechnungsbasis ist dabei das Familieneinkommen des
Kindes. Ämter und Gerichte bewerteten dabei bisher unterschiedlich, in welcher
Höhe der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes eine eigene Altersvorsorge
treffen kann. Ebenfalls unterschiedlich wurde geregelt, wie viel Unterhalt das
Kind, wenn es nicht selbst verdient, aus dem „Taschengeldanspruch“ gegenüber dem
Ehepartner zahlen muss.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 12.
Dezember 2012 (AZ: XII ZR 43/11) den Elternunterhalt weitgehender begrenzt, als
dies bislang in der Praxis üblich war. Etliche unterhaltspflichtige Kinder
werden eine Absenkung ihrer Unterhaltspflicht verlangen können. So werden sich
die Aussagen des BGH zum Elternunterhalt aus Taschengeld und zur Altersvorsorge
der Ehegatten unterhaltsmindernd auswirken.
Das Kind kann bis zu fünf Prozent seines
sozialversicherungspflichtigen und 25 Prozent seines nicht
sozialversicherungspflichtigen Einkommens als Altersvorsorge ansparen, ohne dass
diese Beträge bei der Berechnung des Elternunterhalts eine Rolle spielen.
Klarheit herrscht jetzt für den Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes:
Diese Pauschalbeträge gelten für ihn nicht - sein Aufwand für die Altersvorsorge
darf höher liegen. Allerdings muss dessen Altersvorsorge tatsächlich erbracht
werden und in einem vernünftigen Rahmen bleiben.
Verfügt ein Ehepartner über kein eigenes Einkommen, hat er
gegenüber dem anderen Partner einen Anspruch auf Taschengeld aus dem
Familieneinkommen. Unterschiedlich bewertet wurde bisher, ob der einkommenslose
Ehepartner Unterhalt aus seinem Taschengeld zahlen muss. Der BGH hat
klargestellt, dass das Taschengeld die persönlichen Bedürfnisse des nicht
Berufstätigen befriedigen soll. Einen Teil des Taschengeldes darf er daher
anrechnungsfrei behalten. Künftig darf also nicht mehr - wie es bisher häufig
der Fall war - die Hälfte des Taschengelds für den Elternunterhalt herangezogen
werden.
Darüber hinaus hat der BGH für das unterhaltspflichtige Kind
Verbesserungen des Wohnvorteils in einer eigenen Immobilie und bei der
Heranziehung von Kapitaleinkünften geschaffen.
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