Semesterbeiträge müssen aus Regelunterhalt bestritten werden
Semesterbeiträge, die im wesentlichen das Semesterticket, den
Asta-Beitrag und den Sozialbeitrag umfassen, muss ein studierendes Kind aus dem
ihm zustehenden Regelunterhalt bezahlen. Es handelt es sich bei diesen Kosten
nicht um so genannten Mehrbedarf.
Ein Student hatte den Antrag gestellt, dass sein Vater seine
Semesterbeiträge zahlt. Das Gericht (Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 30. Mai 2012, AZ: II-3 UF 97/12; 3 UF 97/12) wies das zurück. Die
Semesterbeiträge seien einkommensunabhängig zu zahlen. Die Sozialbeiträge seien
- anders als Studiengebühren - dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten
zuzurechnen, denn sie dienten der Finanzierung einer Reihe von Einrichtungen,
die den Studierenden zur Erleichterung der Studiensituation zur Verfügung
gestellt werden. Es bestehe auch kein Anlass, Unterhaltsberechtigte gegenüber
BAföG-Empfängern besser zu stellen, die diese Beiträge aus ihren
BAföG-Leistungen erbringen müssten.
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