Großeltern können Enkeln Unterhalt schulden
Es gibt Fälle, in denen beide Elternteile nicht in der Lage
sind, den Unterhalt für ihre Kinder aufzubringen. Dann können die Großeltern im
Rahmen der so genannten Ersatzhaftung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet
werden. In dem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm jetzt entschieden hat (Beschluss
des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 2012, AZ: II-6 WF 232/12), konnte
der betreuende Elternteil jedoch eine umfassendere Tätigkeit aufnehmen, um den
notwendigen Unterhalt zu verdienen. Die Großeltern mussten nicht zahlen.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die drei
minderjährigen Kinder im Alter von elf, neun und sechs Jahren von ihrem
Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangen konnten. Ihr Vater konnte
aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des
Kindesunterhaltes zahlen. Die Kinder lebten bei ihrer Mutter, die einer
geringfügigen Beschäftigung nachging. Der Großvater lehnte es ab, für die Enkel
zu zahlen und wandte ein, die Mutter sei verpflichtet, einer umfassenderen
Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Das Gericht gab ihm Recht. Großeltern hafteten für
unterhaltsbedürftige minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern. Eine
Unterhaltspflicht käme für sie erst dann in Frage, wenn beide Eltern
leistungsunfähig seien. Die Unterhaltspflicht sei gegebenenfalls durch die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen und könne nur dann unterbleiben,
wenn sie aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar sei. Dies sei hier aber nicht
der Fall. Zwar habe die Mutter für drei minderjährige Kinder zu sorgen, diese
müssten aber nicht mehr durchgehend betreut werden - auch das jüngste Kind sei
bereits sechs Jahre alt. Der Mutter sei damit die Aufnahme einer mindestens
halbschichtigen Berufstätigkeit möglich.
◄
zurück
|