Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Großeltern können Enkeln Unterhalt schulden

 

Es gibt Fälle, in denen beide Elternteile nicht in der Lage sind, den Unterhalt für ihre Kinder aufzubringen. Dann können die Großeltern im Rahmen der so genannten Ersatzhaftung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden. In dem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm jetzt entschieden hat (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 2012, AZ: II-6 WF 232/12), konnte der betreuende Elternteil jedoch eine umfassendere Tätigkeit aufnehmen, um den notwendigen Unterhalt zu verdienen. Die Großeltern mussten nicht zahlen.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die drei minderjährigen Kinder im Alter von elf, neun und sechs Jahren von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangen konnten. Ihr Vater konnte aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen. Die Kinder lebten bei ihrer Mutter, die einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Der Großvater lehnte es ab, für die Enkel zu zahlen und wandte ein, die Mutter sei verpflichtet, einer umfassenderen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Das Gericht gab ihm Recht. Großeltern hafteten für unterhaltsbedürftige minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern. Eine Unterhaltspflicht käme für sie erst dann in Frage, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien. Die Unterhaltspflicht sei gegebenenfalls durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen und könne nur dann unterbleiben, wenn sie aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Zwar habe die Mutter für drei minderjährige Kinder zu sorgen, diese müssten aber nicht mehr durchgehend betreut werden - auch das jüngste Kind sei bereits sechs Jahre alt. Der Mutter sei damit die Aufnahme einer mindestens halbschichtigen Berufstätigkeit möglich.

 

 

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