Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Unterhalt auch von Einkünften aus Schwarzarbeit

 

Bei der Bemessung von Kindesunterhalt wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen als Maßstab genommen: Von diesem Einkommen wird ein so genannter Selbstbehalt abgezogen, nach dem verbliebenen Betrag bemisst sich die Unterhaltszahlung. Fehlen Einkünfte, so muss geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige überhaupt leistungsfähig ist. Dazu kann auch ein sogenanntes fiktives Einkommen zur Berechnung herangezogen werden.

Aber auch aus Einkünften aus Schwarzarbeit muss Unterhalt bezahlt werden. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2012, AZ: 9 UF 292/11). Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsberechtigte, also das Kind, nachweist, dass der Unterhaltspflichtige, hier der Vater, schwarz arbeitet.

Der Vater behauptete, er könne keinen Kindesunterhalt zahlen, da er nicht leistungsfähig sei und ‚Hartz IV’ beziehe. Zwei Ausbildungen hatte der Mann abgebrochen, so dass es schwierig war, zu prognostizieren, welches Einkommen er in Zukunft erzielen könne. Die Mutter behauptete, dass der Vater auf Baustellen schwarz arbeite und nannte einen Betrieb, wo er dies tue. Außerdem benannte sie Zeugen aus ihrem und seinem Freundeskreis. Der Vater habe geprahlt, er würde 2.400 Euro pro Monat schwarz verdienen.

Daraus schloss das Gericht, dass er leistungsfähig sei und verurteilte ihn dazu, den Mindestunterhalt von 109 Euro monatlich zu zahlen. Die Mutter habe für das unterhaltsberechtigte Kind plausibel dargelegt, dass der Vater schwarz arbeite. Der Vater hätte dann beweisen müssen, dass dem nicht so sei. Dies habe er nicht getan. Auch wenn er nicht mehr schwarz arbeite, müsse er den Betrag zahlen.

Da Schwarzarbeit jederzeit beendet werden dürfe, weil sie gesetzeswidrig und damit auch unzumutbar sei, könnten die daraus erzielten Einkünfte nicht bei der Berechnung des künftigen Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden, erläuterten die Richter. Für den betreffenden Zeitraum sei deshalb ein - ordnungsgemäß versteuertes und um entsprechende Sozialversicherungsbeiträge gekürztes - fiktives Einkommen zugrunde zu legen. Für die komplizierte Berechnung dieses fiktiven Einkommens hatte das Gericht eine Lösung parat: Der Lohn aus der Schwarzarbeit wurde als Bruttolohn unterstellt und die Hartz IV-Leistungen abgezogen. Auch danach sei der Vater leistungsfähig und müsse zahlen.

 

 

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