Unterhalt auch von Einkünften aus Schwarzarbeit
Bei der Bemessung von Kindesunterhalt wird das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen als Maßstab genommen: Von diesem Einkommen wird ein so
genannter Selbstbehalt abgezogen, nach dem verbliebenen Betrag bemisst sich die
Unterhaltszahlung. Fehlen Einkünfte, so muss geprüft werden, ob der
Unterhaltspflichtige überhaupt leistungsfähig ist. Dazu kann auch ein
sogenanntes fiktives Einkommen zur Berechnung herangezogen werden.
Aber auch aus Einkünften aus Schwarzarbeit muss Unterhalt
bezahlt werden. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Beschluss
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2012, AZ: 9 UF 292/11).
Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsberechtigte, also das Kind, nachweist,
dass der Unterhaltspflichtige, hier der Vater, schwarz arbeitet.
Der Vater behauptete, er könne keinen Kindesunterhalt zahlen,
da er nicht leistungsfähig sei und ‚Hartz IV’ beziehe. Zwei Ausbildungen hatte
der Mann abgebrochen, so dass es schwierig war, zu prognostizieren, welches
Einkommen er in Zukunft erzielen könne. Die Mutter behauptete, dass der Vater
auf Baustellen schwarz arbeite und nannte einen Betrieb, wo er dies tue.
Außerdem benannte sie Zeugen aus ihrem und seinem Freundeskreis. Der Vater habe
geprahlt, er würde 2.400 Euro pro Monat schwarz verdienen.
Daraus schloss das Gericht, dass er leistungsfähig sei und
verurteilte ihn dazu, den Mindestunterhalt von 109 Euro monatlich zu zahlen. Die
Mutter habe für das unterhaltsberechtigte Kind plausibel dargelegt, dass der
Vater schwarz arbeite. Der Vater hätte dann beweisen müssen, dass dem nicht so
sei. Dies habe er nicht getan. Auch wenn er nicht mehr schwarz arbeite, müsse er
den Betrag zahlen.
Da Schwarzarbeit jederzeit beendet werden dürfe, weil sie
gesetzeswidrig und damit auch unzumutbar sei, könnten die daraus erzielten
Einkünfte nicht bei der Berechnung des künftigen Unterhaltsanspruchs
berücksichtigt werden, erläuterten die Richter. Für den betreffenden Zeitraum
sei deshalb ein - ordnungsgemäß versteuertes und um entsprechende
Sozialversicherungsbeiträge gekürztes - fiktives Einkommen zugrunde zu legen.
Für die komplizierte Berechnung dieses fiktiven Einkommens hatte das Gericht
eine Lösung parat: Der Lohn aus der Schwarzarbeit wurde als Bruttolohn
unterstellt und die Hartz IV-Leistungen abgezogen. Auch danach sei der Vater
leistungsfähig und müsse zahlen.
◄
zurück
|