Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Ohne medizinische Behandlung Minderung des Trennungsunterhalts

 

Das Unterhaltsrecht verlangt vom Unterhaltsberechtigten, nach wie vor in den meisten Fällen die Frau, sich um eine Arbeit zu bemühen. Andernfalls wird ein fiktives Einkommen unterstellt und vom Unterhalt abgezogen. Kann wegen einer Erkrankung keine Tätigkeit aufgenommen werden, muss der Unterhaltsberechtigte alles dafür zu tun, dass die Krankheit geheilt wird und er wieder arbeitsfähig ist. Tut er dies nicht, kann ihm ein fiktives Gehalt von seinem Unterhaltsanspruch abgezogen werden, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2012, AZ: II-6 UF 176/11).

Das Ehepaar war rund zehn Jahre verheiratet. Die Frau war Ärztin, der Mann gelernter Bauzeichner, übte aber den Beruf nicht weiter aus, sondern half in der Praxis seiner Frau. Nach der Trennung vereinbarten sie, dass die Frau dem Mann ein Jahr lang einen Trennungsunterhalt von 2.300 Euro monatlich zahlt. Der Mann klagte dann auf weitere Zahlung des Trennungsunterhalts. Er habe keine Tätigkeit aufnehmen können, da er an einer Depression leide.

Die Richter entschieden, den Trennungsunterhalt zu kürzen. Der Mann habe nicht genug dafür getan, seine Depression behandeln zu lassen. Es reiche nicht aus, beim Bemühen um einen Therapieplatz sich überwiegend telefonisch an einen Therapeuten zu wenden, auf den Anrufbeantworter zu sprechen und auf einen Rückruf zu warten. Vielmehr sei es geboten, sich unmittelbar in die Behandlung zu begeben. Er hätte also einen Therapeuten in seiner Praxis aufsuchen und notfalls auch warten müssen. Auch hätte er sich an seinen Hausarzt oder seine Krankenkasse wenden können. Da er dies nicht getan habe, könne ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Dabei sei er wie ein ungelernter Arbeiter zu behandeln, weil er nach seiner Ausbildung nicht mehr in seinem Beruf gearbeitet habe.

 

 

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