Ohne medizinische Behandlung Minderung des Trennungsunterhalts
Das Unterhaltsrecht verlangt vom Unterhaltsberechtigten, nach
wie vor in den meisten Fällen die Frau, sich um eine Arbeit zu bemühen.
Andernfalls wird ein fiktives Einkommen unterstellt und vom Unterhalt abgezogen.
Kann wegen einer Erkrankung keine Tätigkeit aufgenommen werden, muss der
Unterhaltsberechtigte alles dafür zu tun, dass die Krankheit geheilt wird und er
wieder arbeitsfähig ist. Tut er dies nicht, kann ihm ein fiktives Gehalt von
seinem Unterhaltsanspruch abgezogen werden, entschied das Oberlandesgericht Hamm
(Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2012, AZ: II-6 UF 176/11).
Das Ehepaar war rund zehn Jahre verheiratet. Die Frau war
Ärztin, der Mann gelernter Bauzeichner, übte aber den Beruf nicht weiter aus,
sondern half in der Praxis seiner Frau. Nach der Trennung vereinbarten sie, dass
die Frau dem Mann ein Jahr lang einen Trennungsunterhalt von 2.300 Euro
monatlich zahlt. Der Mann klagte dann auf weitere Zahlung des
Trennungsunterhalts. Er habe keine Tätigkeit aufnehmen können, da er an einer
Depression leide.
Die Richter entschieden, den Trennungsunterhalt zu kürzen. Der
Mann habe nicht genug dafür getan, seine Depression behandeln zu lassen. Es
reiche nicht aus, beim Bemühen um einen Therapieplatz sich überwiegend
telefonisch an einen Therapeuten zu wenden, auf den Anrufbeantworter zu sprechen
und auf einen Rückruf zu warten. Vielmehr sei es geboten, sich unmittelbar in
die Behandlung zu begeben. Er hätte also einen Therapeuten in seiner Praxis
aufsuchen und notfalls auch warten müssen. Auch hätte er sich an seinen Hausarzt
oder seine Krankenkasse wenden können. Da er dies nicht getan habe, könne ihm
ein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Dabei sei er wie ein ungelernter
Arbeiter zu behandeln, weil er nach seiner Ausbildung nicht mehr in seinem Beruf
gearbeitet habe.
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