Bei Bedrohung kein Trennungsjahr erforderlich
Üblicherweise muss vor einer Scheidung das Trennungsjahr
abgewartet werden. Hierdurch soll festgestellt werden, ob eine Aussöhnung
möglich oder ob das Eheband vollständig zerrissen ist. Manchmal kann es aber
eine unzumutbare Härte sein, dass Trennungsjahr abzuwarten. Das ist etwa dann
der Fall, wenn man vom Ehepartner ernsthaft bedroht wurde, entschied das
Oberlandesgericht Dresden (Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16.
April 2012, AZ: 23 UF 104/11).
Die Frau wollte sich vor dem Ablauf des Trennungsjahres
scheiden lassen. Sie begründete dies mit einer unzumutbaren Härte, weiter mit
dem Mann verheiratet zu sein. Er habe sie massiv bedroht. So habe er ihr gesagt,
„dass sie nicht lebend vom Hof komme“ und dabei einen Zimmermannshammer in der
Hand gehalten. Zudem habe er mehrfach gesagt, dass er das Haus anzünden werde.
Das Amtsgericht lehnte die vorzeitige Scheidung ab, da der
Mann sich in einem Gewaltschutzverfahren einsichtig gezeigt habe. Die Beschwerde
der Frau gegen diese Entscheidung war erfolgreich. Nach Ansicht des
Oberlandesgerichts liege durch die massiven Drohungen eine unzumutbare Härte
vor. Daran ändere auch das Gewaltschutzverfahren nichts. Solche und andere
Maßnahmen, die vor erneuten Bedrohungen oder gar körperlichen Übergriffen
schützen, besagten nichts darüber, ob es dem Ehepartner zuzumuten sei, die Ehe
aufrechtzuerhalten.
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