Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Bei Bedrohung kein Trennungsjahr erforderlich

 

Üblicherweise muss vor einer Scheidung das Trennungsjahr abgewartet werden. Hierdurch soll festgestellt werden, ob eine Aussöhnung möglich oder ob das Eheband vollständig zerrissen ist. Manchmal kann es aber eine unzumutbare Härte sein, dass Trennungsjahr abzuwarten. Das ist etwa dann der Fall, wenn man vom Ehepartner ernsthaft bedroht wurde, entschied das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. April 2012, AZ: 23 UF 104/11).

Die Frau wollte sich vor dem Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen. Sie begründete dies mit einer unzumutbaren Härte, weiter mit dem Mann verheiratet zu sein. Er habe sie massiv bedroht. So habe er ihr gesagt, „dass sie nicht lebend vom Hof komme“ und dabei einen Zimmermannshammer in der Hand gehalten. Zudem habe er mehrfach gesagt, dass er das Haus anzünden werde.

Das Amtsgericht lehnte die vorzeitige Scheidung ab, da der Mann sich in einem Gewaltschutzverfahren einsichtig gezeigt habe. Die Beschwerde der Frau gegen diese Entscheidung war erfolgreich. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts liege durch die massiven Drohungen eine unzumutbare Härte vor. Daran ändere auch das Gewaltschutzverfahren nichts. Solche und andere Maßnahmen, die vor erneuten Bedrohungen oder gar körperlichen Übergriffen schützen, besagten nichts darüber, ob es dem Ehepartner zuzumuten sei, die Ehe aufrechtzuerhalten.

 

 

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