Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Eingliederungshilfe kann Kosten für Fachkraft während des Schulunterrichts und in den Ferien umfassen

 

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat das Ziel, diese beim Erwerb einer angemessenen Schulbildung zu unterstützen. Sie kann in bestimmten Fällen auch die Kosten für eine pädagogische Fachkraft einschließen, die den Betreffenden während des Unterrichts und in den Ferien begleitet. Unter Umständen umfasst die Eingliederungshilfe auch die individuelle Beförderung eines Schülers mit Taxi oder Pkw. Auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2012 (AZ: S 1 SO 580/12) wird hingewiesen.

Der schwerbehinderte Junge, der unter anderem unter frühkindlichem Autismus leidet, benötigt besondere und intensive Förderung, Betreuung und Begleitung. Im Rahmen der Eingliederungshilfe übernahm der zuständige Sozialleistungsträger die Aufwendungen für eine Schulbegleitung durch eine qualifizierte Person  jedoch nicht für eine zusätzliche pädagogische Fachkraft während des Unterrichts und in den Ferien.

Die Richter verpflichteten ihn, auch diese Kosten zu übernehmen. Eine Leistungspflicht für unterstützende Maßnahmen außerhalb des Kernbereichs der Schule bestehe in der Regel dann, wenn die Schule diese entsprechende Hilfe nicht gewähre oder nicht erbringen könne.

Der Übergang vom Kindergarten in die Schule sei gerade für ein autistisches Kind mit hohen Anforderungen verbunden. Der Junge benötige im Schulunterricht besondere pädagogische Hilfestellungen, um Therapieerfolge nicht zu gefährden und weitere Fortschritte zu erzielen. Das ermögliche seine Integration in den Schulalltag. Außerdem habe er Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine pädagogische Fachkraft auch während der Ferienzeiten. Andernfalls bestünde die ernsthafte Gefahr, dass im Schulunterricht erlernte Fähigkeiten wieder verloren gingen. Die Familie könne diesen Bedarf nicht decken, da der Junge noch zwei weitere Geschwister habe.

Darüber hinaus verpflichteten die Richter den Sozialhilfeträger, auch über den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Beförderung des Schülers nebst Begleitperson zu entscheiden. Sie wiesen darauf hin, dass die Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung auch die Schülerbeförderung umfassten. Wenn es keine andere Möglichkeit gebe, müsse der Hilfeträger gegebenenfalls die Kosten für eine individuelle Beförderung mit Pkw oder Taxi übernehmen.

 

 

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