Eingliederungshilfe kann Kosten für Fachkraft während des
Schulunterrichts und in den Ferien umfassen
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat das Ziel,
diese beim Erwerb einer angemessenen Schulbildung zu unterstützen. Sie kann in
bestimmten Fällen auch die Kosten für eine pädagogische Fachkraft einschließen,
die den Betreffenden während des Unterrichts und in den Ferien begleitet. Unter
Umständen umfasst die Eingliederungshilfe auch die individuelle Beförderung
eines Schülers mit Taxi oder Pkw. Auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe
vom 26. Juli 2012 (AZ: S 1 SO 580/12) wird hingewiesen.
Der schwerbehinderte Junge, der unter anderem unter
frühkindlichem Autismus leidet, benötigt besondere und intensive Förderung,
Betreuung und Begleitung. Im Rahmen der Eingliederungshilfe übernahm der
zuständige Sozialleistungsträger die Aufwendungen für eine Schulbegleitung durch
eine qualifizierte Person jedoch nicht für eine zusätzliche pädagogische
Fachkraft während des Unterrichts und in den Ferien.
Die Richter verpflichteten ihn, auch diese Kosten zu
übernehmen. Eine Leistungspflicht für unterstützende Maßnahmen außerhalb des
Kernbereichs der Schule bestehe in der Regel dann, wenn die Schule diese
entsprechende Hilfe nicht gewähre oder nicht erbringen könne.
Der Übergang vom Kindergarten in die Schule sei gerade für ein
autistisches Kind mit hohen Anforderungen verbunden. Der Junge benötige im
Schulunterricht besondere pädagogische Hilfestellungen, um Therapieerfolge nicht
zu gefährden und weitere Fortschritte zu erzielen. Das ermögliche seine
Integration in den Schulalltag. Außerdem habe er Anspruch auf Übernahme der
Aufwendungen für eine pädagogische Fachkraft auch während der Ferienzeiten.
Andernfalls bestünde die ernsthafte Gefahr, dass im Schulunterricht erlernte
Fähigkeiten wieder verloren gingen. Die Familie könne diesen Bedarf nicht
decken, da der Junge noch zwei weitere Geschwister habe.
Darüber hinaus verpflichteten die Richter den
Sozialhilfeträger, auch über den Antrag auf Übernahme der Kosten für die
Beförderung des Schülers nebst Begleitperson zu entscheiden. Sie wiesen darauf
hin, dass die Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung auch die
Schülerbeförderung umfassten. Wenn es keine andere Möglichkeit gebe, müsse der
Hilfeträger gegebenenfalls die Kosten für eine individuelle Beförderung mit Pkw
oder Taxi übernehmen.
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