Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Verlust des Grafentitels nach Aufhebung der Ehe

 

Bei der Heirat entscheiden sich die meisten Paare für einen gemeinsamen Familiennamen. Wird die Ehe geschieden, darf derjenige, der seinen bisherigen Familiennamen aufgegeben hatte, wählen: Er kann den gemeinsamen Ehenamen weiter führen oder seinen ursprünglichen Namen wieder annehmen. Umstritten war allerdings, ob diese Regelung auch bei einer Aufhebung der Ehe gilt. Hier fehlt es auch an einer höchstrichterlichen Entscheidung. Das Oberlandesgericht Celle (Beschluss 6. Februar 2013, AZ: 17 W 13/12) musste jetzt in einem Fall prüfen, was der Gesetzgeber wollte: Soll das Scheidungsrecht analog gelten oder nur Teile davon?

Als das Paar heiratete, entschied es sich für den Nachnamen der Frau als gemeinsamen Ehenamen. Dadurch wurde der Mann zu einem „Grafen von“. Nach etwa anderthalb Jahren wollte der Mann die Scheidung. Die Frau hatte fünf Monate nach der Hochzeit eine Betreuerin erhalten, da bei ihr Demenz festgestellt worden war. Gegen die Betreuerbestellung hatte sich der Mann erfolglos gewehrt.

Die Betreuerin beantragte die Aufhebung der Ehe. Mit Erfolg: Die Demenz hatte schon bei Eheschließung vorgelegen. Ebenso hatte die Betreuerin gefordert, der Mann solle den Namen der Frau ablegen, was dieser jedoch ablehnte.

Die Richter entschieden in zweiter Instanz, dass dieser mit Aufhebung der Ehe wieder seinen ursprünglichen Namen führen müsse. Der Gesetzgeber habe ursprünglich zwar vorgesehen, dass bei einer Ehe-Aufhebung im Wesentlichen die Vorschriften der Scheidung anzuwenden seien. Davon habe er aber im Gesetzgebungsverfahren Abstand genommen. Dies sei auch sachgerecht, so die Richter. Eine Aufhebung komme nämlich zum Beispiel dann in Betracht, wenn die freie Entscheidung für eine Eheschließung - wie im vorliegenden Fall - beeinträchtigt sei. Die Frau habe schon bei der Hochzeit Demenzerscheinungen gehabt. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zu einer üblichen Ehe.

 

 

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