Verlust des Grafentitels nach Aufhebung der Ehe
Bei der Heirat entscheiden sich die meisten Paare für einen
gemeinsamen Familiennamen. Wird die Ehe geschieden, darf derjenige, der seinen
bisherigen Familiennamen aufgegeben hatte, wählen: Er kann den gemeinsamen
Ehenamen weiter führen oder seinen ursprünglichen Namen wieder annehmen.
Umstritten war allerdings, ob diese Regelung auch bei einer Aufhebung der Ehe
gilt. Hier fehlt es auch an einer höchstrichterlichen Entscheidung. Das
Oberlandesgericht Celle (Beschluss 6. Februar 2013, AZ: 17 W 13/12) musste jetzt
in einem Fall prüfen, was der Gesetzgeber wollte: Soll das Scheidungsrecht
analog gelten oder nur Teile davon?
Als das Paar heiratete, entschied es sich für den Nachnamen
der Frau als gemeinsamen Ehenamen. Dadurch wurde der Mann zu einem „Grafen von“.
Nach etwa anderthalb Jahren wollte der Mann die Scheidung. Die Frau hatte fünf
Monate nach der Hochzeit eine Betreuerin erhalten, da bei ihr Demenz
festgestellt worden war. Gegen die Betreuerbestellung hatte sich der Mann
erfolglos gewehrt.
Die Betreuerin beantragte die Aufhebung der Ehe. Mit Erfolg:
Die Demenz hatte schon bei Eheschließung vorgelegen. Ebenso hatte die Betreuerin
gefordert, der Mann solle den Namen der Frau ablegen, was dieser jedoch
ablehnte.
Die Richter entschieden in zweiter Instanz, dass dieser mit
Aufhebung der Ehe wieder seinen ursprünglichen Namen führen müsse. Der
Gesetzgeber habe ursprünglich zwar vorgesehen, dass bei einer Ehe-Aufhebung im
Wesentlichen die Vorschriften der Scheidung anzuwenden seien. Davon habe er aber
im Gesetzgebungsverfahren Abstand genommen. Dies sei auch sachgerecht, so die
Richter. Eine Aufhebung komme nämlich zum Beispiel dann in Betracht, wenn die
freie Entscheidung für eine Eheschließung - wie im vorliegenden Fall -
beeinträchtigt sei. Die Frau habe schon bei der Hochzeit Demenzerscheinungen
gehabt. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zu einer üblichen Ehe.
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