Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Indische Leihmutter und deutscher Vater: Keine deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind

 

Nicht selten gehen Ehepaare, deren Kinderwunsch sich nicht erfüllt, ins Ausland, um dort eine Leihmutter zu engagieren. Auch wenn der Ehemann der Samenspender ist, führt es häufig zu erheblichen Schwierigkeiten, für diese Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Ein deutsches Ehepaar schloss mit einer verheirateten indischen Staatsangehörigen einen Vertrag über eine Leihmutterschaft. Die Eizellen einer unbekannten Spenderin wurden mit den Samenzellen des deutschen Ehemannes befruchtet und der Leihmutter übertragen. Die Leihmutter brachte ein Kind zur Welt, das dem Ehepaar übergeben wurde. Der Vater erkannte vor einem deutschen Notar die Vaterschaft an. Ein indisches Gericht stellte außerdem seine biologische Vaterschaft fest. Die deutsche Botschaft in Neu Delhi stellte dem Kind jedoch keinen deutschen Pass aus, da der biologische Vater rechtlich nicht als Vater des Kindes anzusehen sei. Das Kind konnte deshalb bisher nicht nach Deutschland einreisen. Ein Antrag beim Bundesverwaltungsamt, dem Kind einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, blieb ohne Erfolg. Der Vater klagte.

Ohne Erfolg. Sowohl nach deutschem als auch nach indischem Recht sei der Kläger zwar der biologische, nicht aber der rechtliche Vater des Kindes, so die Richter (Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Februar 2013, AZ: 10 K 6710/11). Denn das von einer verheirateten Frau geborene Kind gelte rechtlich als Kind des Ehemannes, hier also des indischen Ehemannes der Leihmutter.

 

 

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