Indische Leihmutter und deutscher Vater: Keine deutsche
Staatsangehörigkeit für das Kind
Nicht selten gehen Ehepaare, deren Kinderwunsch sich nicht
erfüllt, ins Ausland, um dort eine Leihmutter zu engagieren. Auch wenn der
Ehemann der Samenspender ist, führt es häufig zu erheblichen Schwierigkeiten,
für diese Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Ein deutsches Ehepaar schloss mit einer verheirateten
indischen Staatsangehörigen einen Vertrag über eine Leihmutterschaft. Die
Eizellen einer unbekannten Spenderin wurden mit den Samenzellen des deutschen
Ehemannes befruchtet und der Leihmutter übertragen. Die Leihmutter brachte ein
Kind zur Welt, das dem Ehepaar übergeben wurde. Der Vater erkannte vor einem
deutschen Notar die Vaterschaft an. Ein indisches Gericht stellte außerdem seine
biologische Vaterschaft fest. Die deutsche Botschaft in Neu Delhi stellte dem
Kind jedoch keinen deutschen Pass aus, da der biologische Vater rechtlich nicht
als Vater des Kindes anzusehen sei. Das Kind konnte deshalb bisher nicht nach
Deutschland einreisen. Ein Antrag beim Bundesverwaltungsamt, dem Kind einen
Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, blieb ohne Erfolg. Der Vater klagte.
Ohne Erfolg. Sowohl nach deutschem als auch nach indischem
Recht sei der Kläger zwar der biologische, nicht aber der rechtliche Vater des
Kindes, so die Richter (Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Februar
2013, AZ: 10 K 6710/11). Denn das von einer verheirateten Frau geborene Kind
gelte rechtlich als Kind des Ehemannes, hier also des indischen Ehemannes der
Leihmutter.
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