Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Tiere in der Scheidung

 

Bei Trennung und Scheidung müssen zahlreiche Fragen geklärt werden, zum Beispiel: Wer zahlt wem Unterhalt? Was passiert mit dem Hausrat? Wer darf in der Wohnung bleiben? Gerichte beschäftigt auch immer wieder die Frage, was mit gemeinsamen Haustieren geschieht. So hatte das Oberlandesgericht Schleswig zu entscheiden, nach welchen Kriterien der Verbleib eines gemeinsamen Hundes nach der Ehescheidung zu bestimmen ist (Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar 2013, AZ: 15 UF 143/12).

Zusammen mit drei Hunden wohnten die Eheleute seit mehreren Jahren in einem Landhaus mit großem Grundstück. Sie lebten innerhalb desselben Hauses auch während der Trennungsphase und sind inzwischen geschieden. Als der frühere Ehemann auszog, wollte er eine Hündin mitnehmen und die anderen Hunde zurücklassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Hündin zu sein. Die frühere Ehefrau behauptete dasselbe und wollte alle drei Hunde behalten. Sie argumentierte, dass sie alleinige Bezugsperson aller drei Hunde sei. Zudem würden die drei Hunde eine Einheit bilden und im Falle einer Trennung leiden.

Das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach die Hündin dem geschiedenen Ehemann zu. Für den gemeinsamen Hund eines Ehepaares, der mit im Haushalt lebe, gelte im Falle einer Scheidung dieselbe Regelung wie für die Aufteilung von Haushaltsgegenständen.

Man könne nicht davon ausgehen, dass die geschiedene Ehefrau die einzige Bezugsperson für die drei Hunde gewesen sei. Dagegen spreche schon, dass auch der Ehemann mit den Hunden spazieren gegangen sei. Zudem habe nach den Angaben der Ehefrau ausschließlich er im Jahr 2010 das Füttern der Hunde übernommen. Die Hündin sei daher als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten anzusehen. Keiner der Ehepartner habe sein alleiniges Eigentum beweisen können. Die Hündin dem Ehemann zuzusprechen, sei auch gerecht. Die beiden anderen Hunde blieben bei der geschiedenen Ehefrau. Dass der Ehefrau damit die beiden älteren Hunde verblieben, von denen sie vermute, dass diese alters- und krankheitsbedingt nicht mehr lange leben würden, spreche nicht dagegen. Auch das Argument, die drei Hunde bildeten eine Einheit, ließen die Richter nicht gelten. Die geschiedene Ehefrau habe in erster Instanz in Aussicht gestellt, den schwerhörigen Boxerrüden dem Ehemann zu überlassen. Das Weggeben des Boxers hätte ebenfalls eine – auch für die Hunde verkraftbare – Auflösung der Einheit bedeutet. Außerdem habe das Ehepaar dem Boxer wegen seiner Schwerhörigkeit auf dem großen Grundstück und nicht im öffentlichen Raum Auslauf gewährt. Der geschiedene Ehemann könne dem Boxer angesichts seiner kleinen Wohnung nicht den Freiraum bieten, den die frühere Ehefrau auf dem großen Grundstück zur Verfügung stellen könne.

 

 

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