Tiere in der Scheidung
Bei Trennung und Scheidung müssen zahlreiche Fragen geklärt
werden, zum Beispiel: Wer zahlt wem Unterhalt? Was passiert mit dem Hausrat? Wer
darf in der Wohnung bleiben? Gerichte beschäftigt auch immer wieder die Frage,
was mit gemeinsamen Haustieren geschieht. So hatte das Oberlandesgericht
Schleswig zu entscheiden, nach welchen Kriterien der Verbleib eines gemeinsamen
Hundes nach der Ehescheidung zu bestimmen ist (Entscheidung des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar 2013, AZ: 15 UF
143/12).
Zusammen mit drei Hunden wohnten die Eheleute seit mehreren
Jahren in einem Landhaus mit großem Grundstück. Sie lebten innerhalb desselben
Hauses auch während der Trennungsphase und sind inzwischen geschieden. Als der
frühere Ehemann auszog, wollte er eine Hündin mitnehmen und die anderen Hunde
zurücklassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Hündin zu sein. Die
frühere Ehefrau behauptete dasselbe und wollte alle drei Hunde behalten. Sie
argumentierte, dass sie alleinige Bezugsperson aller drei Hunde sei. Zudem
würden die drei Hunde eine Einheit bilden und im Falle einer Trennung leiden.
Das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche
Entscheidung und sprach die Hündin dem geschiedenen Ehemann zu. Für den
gemeinsamen Hund eines Ehepaares, der mit im Haushalt lebe, gelte im Falle einer
Scheidung dieselbe Regelung wie für die Aufteilung von Haushaltsgegenständen.
Man könne nicht davon ausgehen, dass die geschiedene Ehefrau
die einzige Bezugsperson für die drei Hunde gewesen sei. Dagegen spreche schon,
dass auch der Ehemann mit den Hunden spazieren gegangen sei. Zudem habe nach den
Angaben der Ehefrau ausschließlich er im Jahr 2010 das Füttern der Hunde
übernommen. Die Hündin sei daher als gemeinsames Eigentum der geschiedenen
Ehegatten anzusehen. Keiner der Ehepartner habe sein alleiniges Eigentum
beweisen können. Die Hündin dem Ehemann zuzusprechen, sei auch gerecht. Die
beiden anderen Hunde blieben bei der geschiedenen Ehefrau. Dass der Ehefrau
damit die beiden älteren Hunde verblieben, von denen sie vermute, dass diese
alters- und krankheitsbedingt nicht mehr lange leben würden, spreche nicht
dagegen. Auch das Argument, die drei Hunde bildeten eine Einheit, ließen die
Richter nicht gelten. Die geschiedene Ehefrau habe in erster Instanz in Aussicht
gestellt, den schwerhörigen Boxerrüden dem Ehemann zu überlassen. Das Weggeben
des Boxers hätte ebenfalls eine – auch für die Hunde verkraftbare – Auflösung
der Einheit bedeutet. Außerdem habe das Ehepaar dem Boxer wegen seiner
Schwerhörigkeit auf dem großen Grundstück und nicht im öffentlichen Raum Auslauf
gewährt. Der geschiedene Ehemann könne dem Boxer angesichts seiner kleinen
Wohnung nicht den Freiraum bieten, den die frühere Ehefrau auf dem großen
Grundstück zur Verfügung stellen könne.
◄
zurück
|