Vater schuldet Kindesunterhalt nach fiktivem Einkommen
Wer Unterhalt schuldet, muss alles dafür tun, den
Mindestunterhalt für die Kinder auch zahlen zu können. Man ist verpflichtet,
sich um eine Tätigkeit mit einem ausreichenden Einkommen zu bemühen. Tut man
dies nicht und liefert keine plausiblen Gründe hierfür, beispielsweise eine
schwerwiegende Erkrankung, wird für die Unterhaltspflicht das sogenannte fiktive
Einkommen herangezogen. So hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein
Berufskraftfahrer, der über Berufserfahrung verfügt, sich bei der Berechnung
seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen
lassen muss, auch wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat (Entscheidung des
Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2013, AZ: II-2 UF 53/12).
Die geschiedenen Eltern streiten über die Unterhaltspflicht
des Vaters für den 14 Jahre alten Sohn und die 13 Jahre alte Tochter. Beide
Kinder leben bei der Mutter. Der Vater arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer, bis
zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 selbstständig, danach als Angestellter
in der Firma seines Bruders in Münster. Ende 2011 wanderte er nach Südamerika
aus. Er hatte die Zahlung von Mindestunterhalt für seine beiden Kinder unter
Hinweis auf sein geringes tatsächlich erzieltes Einkommen verweigert.
In erster Instanz verpflichteten die Richter den Vater, beiden
Kindern ab März 2011 anteiligen Mindestunterhalt von jeweils über 100 Euro
monatlich zu zahlen. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Der
Vater habe nach der Trennung die Pflicht, eine den Mindestunterhalt seiner
Kinder sichernde Tätigkeit auszuüben. Nach der Aufgabe seiner selbstständigen
Tätigkeit im November 2010 sei ihm die Zeit bis einschließlich Februar 2011 für
eine berufliche Neuorientierung zuzubilligen. Hier komme es auf seinen
tatsächlichen Verdienst an. Für den Zeitraum ab März 2011 müsse er sich das
fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Der Vater habe auch
nicht nachgewiesen, dass er diese Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht habe
ausführen können oder dass er sich hinreichend um eine besser dotierte
Arbeitsstelle bemüht habe. Er habe zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung,
verfüge aber über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer und müsse sich
deswegen das durchschnittliche Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen.
Das gelte auch für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes. Der Vater habe nicht
nachgewiesen, dass dieser notwendig sei. Daher sei es ihm unterhaltsrechtlich
nicht gestattet, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden.
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