Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Vater schuldet Kindesunterhalt nach fiktivem Einkommen

 

Wer Unterhalt schuldet, muss alles dafür tun, den Mindestunterhalt für die Kinder auch zahlen zu können. Man ist verpflichtet, sich um eine Tätigkeit mit einem ausreichenden Einkommen zu bemühen. Tut man dies nicht und liefert keine plausiblen Gründe hierfür, beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung, wird für die Unterhaltspflicht das sogenannte fiktive Einkommen herangezogen. So hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein Berufskraftfahrer, der über Berufserfahrung verfügt, sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen muss, auch wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat (Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2013, AZ: II-2 UF 53/12).

Die geschiedenen Eltern streiten über die Unterhaltspflicht des Vaters für den 14 Jahre alten Sohn und die 13 Jahre alte Tochter. Beide Kinder leben bei der Mutter. Der Vater arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer, bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 selbstständig, danach als Angestellter in der Firma seines Bruders in Münster. Ende 2011 wanderte er nach Südamerika aus. Er hatte die Zahlung von Mindestunterhalt für seine beiden Kinder unter Hinweis auf sein geringes tatsächlich erzieltes Einkommen verweigert.

In erster Instanz verpflichteten die Richter den Vater, beiden Kindern ab März 2011 anteiligen Mindestunterhalt von jeweils über 100 Euro monatlich zu zahlen. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Vater habe nach der Trennung die Pflicht, eine den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Tätigkeit auszuüben. Nach der Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit im November 2010 sei ihm die Zeit bis einschließlich Februar 2011 für eine berufliche Neuorientierung zuzubilligen. Hier komme es auf seinen tatsächlichen Verdienst an. Für den Zeitraum ab März 2011 müsse er sich das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Der Vater habe auch nicht nachgewiesen, dass er diese Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht habe ausführen können oder dass er sich hinreichend um eine besser dotierte Arbeitsstelle bemüht habe. Er habe zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung, verfüge aber über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer und müsse sich deswegen das durchschnittliche Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen. Das gelte auch für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes. Der Vater habe nicht nachgewiesen, dass dieser notwendig sei. Daher sei es ihm unterhaltsrechtlich nicht gestattet, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden.

 

 

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