Ausbildungsvergütung statt Unterhalt
Von dem Monat an, in dem ein unterhaltsberechtigtes Kind eine
Ausbildungsvergütung erhält, die höher ist als der Unterhalt, entfällt der
Unterhaltsanspruch.
Der Vater hatte sich verpflichtet, seiner Tochter bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres monatlich Unterhalt zu zahlen. Als seine Tochter
im August 2012 eine Lehre zur Bankkauffrau begann, war er der Meinung, ab dem
01. August 2012 keinen Unterhalt mehr zu schulden, da die Ausbildungsvergütung
höher lag als der Unterhaltsanspruch. Demgegenüber vertrat die Tochter die
Ansicht, für August 2012 noch Unterhalt beanspruchen zu können, weil die
Ausbildungsvergütung zum Monatsende gezahlt werde und eine Zahlungspflicht des
Vaters erst zu diesem Zeitpunkt entfallen könne.
Die Richter gaben dem Vater Recht (Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2013 (AZ: 3 UF 245/12). Der
Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen entfalle ab Beginn des Monats, in dessen
Verlauf die erste den Unterhaltsanspruch übersteigende Ausbildungsvergütung
gezahlt werde. Dadurch entstehe für den Zeitraum bis zur Zahlung des ersten
Einkommens ein faktisches Unvermögen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs. Das
bedeute aber nicht, dass die Auszahlung der Vergütung während eines Monats den
Unterhaltsanspruch für diesen Monat noch in voller Höhe unberührt lasse.
Abgesehen davon, dass der Bedarf des Kindes dann doppelt gedeckt werde, sei zu
beachten, dass Einkommen nicht stichtagbezogen, sondern auf den jeweils
maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt würden. Deswegen sei die in einem
Monat gezahlte Vergütung für den gesamten Monat anzurechnen.
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