Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Ausbildungsvergütung statt Unterhalt

 

Von dem Monat an, in dem ein unterhaltsberechtigtes Kind eine Ausbildungsvergütung erhält, die höher ist als der Unterhalt, entfällt der Unterhaltsanspruch.

Der Vater hatte sich verpflichtet, seiner Tochter bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres monatlich Unterhalt zu zahlen. Als seine Tochter im August 2012 eine Lehre zur Bankkauffrau begann, war er der Meinung, ab dem 01. August 2012 keinen Unterhalt mehr zu schulden, da die Ausbildungsvergütung höher lag als der Unterhaltsanspruch. Demgegenüber vertrat die Tochter die Ansicht, für August 2012 noch Unterhalt beanspruchen zu können, weil die Ausbildungsvergütung zum Monatsende gezahlt werde und eine Zahlungspflicht des Vaters erst zu diesem Zeitpunkt entfallen könne.

Die Richter gaben dem Vater Recht  (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2013 (AZ: 3 UF 245/12). Der Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen entfalle ab Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste den Unterhaltsanspruch übersteigende Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Dadurch entstehe für den Zeitraum bis zur Zahlung des ersten Einkommens ein faktisches Unvermögen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs. Das bedeute aber nicht, dass die Auszahlung der Vergütung während eines Monats den Unterhaltsanspruch für diesen Monat noch in voller Höhe unberührt lasse. Abgesehen davon, dass der Bedarf des Kindes dann doppelt gedeckt werde, sei zu beachten, dass Einkommen nicht stichtagbezogen, sondern auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt würden. Deswegen sei die in einem Monat gezahlte Vergütung für den gesamten Monat anzurechnen.

 

 

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