Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts
Jede Trennung ist mit Belastungen verbunden. Manchmal ist das
Verhältnis der Ehepartner so zerstört, dass nicht einmal eine Kommunikation über
die Belange des Kindes möglich ist. Ist das der Fall, stellt sich die Frage, ob
das gemeinsame Sorgerecht überhaupt aufrecht erhalten werden kann. Der
Gesetzgeber favorisiert dieses Modell.
Die Eltern des Kindes, das bei der Mutter lebt, sind
geschieden. Nach längeren Konflikten, auch bei der Übergabe des Kindes, stellten
die Eltern die direkte Kommunikation ein. Sofern notwendig tauschten sie sich
über Zettel aus. Der Umgang des Kindes mit dem Vater, zu dem es ein gutes
Verhältnis hat, fand weiterhin statt. Die Mutter beantragte wegen der
Kommunikationsschwierigkeiten das alleinige Sorgerecht. Der Vater hatte sich
bereits damit abgefunden, dass die Mutter die Belange des Kindes allein regelt.
Der Antrag der Mutter blieb ohne Erfolg. Die Probleme der
Eltern allein seien kein Grund für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts.
Diese müssten sich vielmehr negativ auf das gemeinsame Kind auswirken,
erläuterte das Gericht (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, AZ: 4 UF
257/11. Sei dies nicht der Fall, sei der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge der
Vorzug zu geben. Dies ergebe sich schon aus dem verfassungsrechtlich geschützten
Elternrecht.
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