Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts

 

Jede Trennung ist mit Belastungen verbunden. Manchmal ist das Verhältnis der Ehepartner so zerstört, dass nicht einmal eine Kommunikation über die Belange des Kindes möglich ist. Ist das der Fall, stellt sich die Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht überhaupt aufrecht erhalten werden kann. Der Gesetzgeber favorisiert dieses Modell.

Die Eltern des Kindes, das bei der Mutter lebt, sind geschieden. Nach längeren Konflikten, auch bei der Übergabe des Kindes, stellten die Eltern die direkte Kommunikation ein. Sofern notwendig tauschten sie sich über Zettel aus. Der Umgang des Kindes mit dem Vater, zu dem es ein gutes Verhältnis hat, fand weiterhin statt. Die Mutter beantragte wegen der Kommunikationsschwierigkeiten das alleinige Sorgerecht. Der Vater hatte sich bereits damit abgefunden, dass die Mutter die Belange des Kindes allein regelt.

Der Antrag der Mutter blieb ohne Erfolg. Die Probleme der Eltern allein seien kein Grund für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts. Diese müssten sich vielmehr negativ auf das gemeinsame Kind auswirken, erläuterte das Gericht  (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, AZ: 4 UF 257/11. Sei dies nicht der Fall, sei der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben. Dies ergebe sich schon aus dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht.

 

 

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