Wassereintritt bei Cabrio kein Mangel
Brandenburg/Berlin. Das Eindringen von Wasser in den Innenraum
eines Cabrios durch Benutzung eines Hochdruckreinigers stellt keinen Mangel dar.
Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 21. Februar
2007 (AZ: 4 U 121/06) hervor.
Die Käuferin eines Neuwagens, eines Cabrio Citroen C 3,
brachte das Fahrzeug in eine Autowaschanlage und führte eine Vorwäsche mit einem
Hochdruckreinigungsgerät durch. Das Cabrio verfügt über ein abnehmbares Verdeck,
das auf ebenfalls abnehmbaren Holmen aufliegt, damit der Fahrer die Möglichkeit
hat, vollkommen offen zu fahren. Beim Kauf hatte der Verkäufer ihr mitgeteilt,
dass sie bei einer Autowäsche mit einem Hochdruckreiniger den Strahl senkrecht
zum Fahrzeug halten und von der Wagenmitte nach außen führen müsse. Bei der
Autowäsche wurde der Druckreiniger jedoch waagerecht auf die Kante des Verdecks
gehalten, so dass durch die Kante Wasser in den Wagen eindringen konnte. Die
Käuferin wollte den Kauf rückgängig machen und klagte, da sie der Ansicht war,
dass ein Auto mangelhaft sei, wenn man es nicht schadensfrei waschen könne.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter betonten, dass das Wasser nicht
aufgrund eines mangelhaften Fahrzeugs, sondern wegen der unsachgemäßen Benutzung
des Hochdruckreinigers durch die Käuferin eingetreten sei. Sie habe gewusst,
dass der Strahl nur senkrecht auf das Fahrzeug auftreffen dürfe. Dies stelle
jedoch keinen Mangel dar. Denn die Reinigung des Cabrios wäre in der üblichen
Art und Weise zulässig gewesen. Trotz der Besonderheiten bei der Autowäsche
entspräche dieser Fahrzeugtyp dem neuesten Stand der Technik, die gewährleisten
würde, dass der Fahrer das Auto unterschiedlich nutzen könne. Danach seien zu
beachtende Waschregelungen aufgrund der Konstruktion keine Mängel, sofern sie
die Gebrauchstauglichkeit des Autos nicht beeinträchtigten.
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