Garantie nur bei Inspektion in Vertragswerkstatt
Brandenburg/Berlin. Das Eindringen von Wasser in den Innenraum
eines Cabrios durch Benutzung eines Hochdruckreinigers stellt keinen Mangel dar.
Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 21. Februar
2007 (AZ: 4 U 121/06) hervor.
Ein Käufer erwarb von einem Automobilhersteller 2002 einen
Gebrauchtwagen. Der Hersteller gewährte für das Fahrzeug eine
Durchrostungsgarantie von dreißig Jahren. Voraussetzung war jedoch, dass der
Käufer das Fahrzeug zur Inspektion brachte und diese nur in den
Vertragswerkstätten des Automobilherstellers durchführen ließ. Diese Bedingungen
hatte der Hersteller in seinen Verkaufs- und Garantiebedingungen ausdrücklich
festgehalten. Der Gebrauchtwagen des Käufers setzte an der Heckklappe Rost an,
woraufhin er sich an den Automobilhersteller wandte, um seine Garantieansprüche
wahrzunehmen. Diese wurden ihm jedoch verweigert, denn der Käufer hatte nach dem
Kauf die jährliche Durchsicht in anderen, preiswerteren Werkstätten durchführen
lassen. Der Käufer war der Ansicht, dass die Garantie auch bestehe, wenn er
nicht die Vertragswerkstätten benutzt habe und dass ihn die Bedingungen des
Automobilherstellers unangemessen benachteiligen.
Dies sahen die Richter nicht so. Sie hielten die Klausel, die zur Bewahrung der
Garantie vorschreibe, Inspektionen nur in Vertragsstätten durchführen zu lassen,
für wirksam. Die Bestimmung benachteilige den Käufer nicht. Zweck der Klausel
sei, die Kunden an die Werkstätten des Automobilherstellers zu binden. Dies
könne der Automobilhersteller auch tun, wenn er für die Erfüllung dieser
Voraussetzung eine umfangreiche und langjährige freiwillige Garantieleistung
anbiete. Der Käufer könne entscheiden, ob er die Wartungen in den
Vertragswerkstätten durchführen lässt und sich so die zusätzlich gewährte
Leistung erhält oder sie ausschlägt und die Inspektion preiswerterer Werkstätten
wahrnimmt.
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