Toilettenhäuschen-Rarität auf e-bay
Berlin/München. Sammler von altem Spielzeug sind manchmal
bereit, viel Geld für ihre Leidenschaft auszugeben. Bei einer e-bay Auktion
ersteigerte ein Sammler für 2.247,00 € ein Toilettenhäuschen, ein
Spielzeugtoilettenhäuschen wohlgemerkt, mit Inneneinrichtung. Nachdem es bei ihm
eingetroffen war, bemerkte er, dass es sich nicht um das erhoffte Original von
Märklin, sondern um einen Nachbau aus den 80’er Jahren handelte. Er wollte den
Kauf rückgängig machen. Da er das Stück aber von einem anderen Hobbysammler
ersteigert hatte, wies das Landgericht München I am 7. August 2008 (AZ: 34 S
20431/04) die Klage ab. Auf ein geltendes Widerrufsrecht bei so genannten
Fernabsatzgeschäften mit Gewerbetreibenden hat sich der Kläger nicht berufen
können.
Der Verkäufer hatte nach Auffassung des Gerichts auch keine
falschen Zusicherungen gegeben. Er hat zwar das Toilettenhäuschen als Rarität
und alt beschrieben. Das aber war, so stellte ein Gutachter fest, durchaus
zutreffend. Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen sind eine Seltenheit –
und die, um die es geht, ist mit ca. 20 Jahren ebenfalls alt. Der Verkäufer hat
auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toilettenhäuschen
handelt, sondern dahinter – im wahrsten Sinn des Wortes – ein Fragezeichen
gesetzt. Ausdrücklich wollte er noch vor Auktionsende nicht garantieren, dass
alles Original ist. Auch ein sittenwidriges Geschäft konnte das Gericht dem
Kläger nicht attestieren. Schließlich hat die Versteigerung bei einem Euro
begonnen. Außerdem ist es allein der Leichtsinn des Klägers, wenn er für eine
Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des
Verkäufers auf ihren Wert überprüfen kann, ohne Vereinbarung eines
Rückgaberechts, 2.247,00 € bietet. Bei solchen Risikogeschäften kann ihn das
Zivilrecht nicht schützen.
◄
zurück
|