Lieber das Fahrrad als das Auto - dieser Grundsatz gilt nicht
immer
Auch wenn die Gesundheit und die Umwelt es einem danken - das
Fahrrad ist nicht immer die bessere Alternative. Wie so oft im Rahmen der
Wohngemeinschaft müssen auch hier die unterschiedlichen Interessen und Vorlieben
der einzelnen Bewohner unter einen Hut gebracht werden. Autofahrer und Radfahrer
treffen hier zusammen und müssen oftmals gemeinschaftliche Flächen gemeinsam
nutzen. Aber welche Spielregeln gelten hier? Wer bestimmt in der
Wohnungseigentümergemeinschaft, wie die Nutzung zu erfolgen hat? Welche
Beeinträchtigungen muss man hinnehmen, wogegen kann sich der einzelne Eigentümer
zur Wehr setzten? Im Zusammenhang mit diesen Fragen wird auf eine Entscheidung
des Landgerichts Hamburg vom 17. Juni 2015 (AZ: 318 S 167/14) hingewiesen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte einen
Wohnungseigentümergemeinschaft verschiedene Beschlüsse gefasst, wie die Nutzung
der Tiefgarage aussehen soll. Unter anderem war hier einem Wohnungseigentümer
genehmigt worden, auf seinem Tiefgaragenstellplatz einen Fahrradständer am Boden
zu installieren und anstelle eines Pkw sein Fahrrad dort abzustellen. Gegen
diesen Beschluss erhob ein anderer Wohnungseigentümer Klage mit der Begründung,
bei der Nutzung als Fahrradstellplatz handele es sich um eine Zweckentfremdung.
Hinzu komme, dass durch den fest installieren Ständer am Boden das Befahren der
Stellplatzfläche mit einem Pkw unmöglich oder zumindest erschwert wäre. Dieser
Klage hatte das Amtsgericht stattgegeben und den Beschluss aufgehoben. Das
Landgericht musste nun in zweiter Instanz entscheiden, ob dieses Urteil
rechtmäßig ist.
Das Landgericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Die
Installation des Fahrradständers entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Richter waren der Auffassung, dass die Teilungserklärung der Gemeinschaft
eine Nutzung der Flächen in der Tiefgarage vorgibt. Hier heißt es
„Tiefgaragenstellplätze“. Auch wenn hier nicht ausdrücklich ein Pkw genannt
wird, ist die vorgegebene Nutzung nach dem Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn
dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge
dienen sollen. Dies ist die Nutzung, die sich - so die Richter - für einen
unbefangenen Dritten als nächstliegende ergibt.
Eine Nutzung als Fahrradplatz mit eingebautem Bodenständer
entspricht daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und kann nicht beschlossen
werden. Hieran ändert auch der Einwand des Eigentümers nichts, dass es sich bei
der eigentlichen Stellplatzfläche nicht um Gemeinschaftseigentum, sondern um
Sondereigentum handelt. Denn auch der Gebrauch des Sondereigentums unterliegt
den durch die Zweckbestimmung vorgegebenen Grenzen - eine Nutzung als
Fahrradstellplatz ist hiervon gerade nicht erfasst.
Der Wohnungseigentümer muss ein Fahrrad woanders parken. Eine
weitere Nutzung des Abstellplatzes kommt für einen Eigentümer ohne Pkw
eigentlich nur in Betracht, wenn er seinen Stellplatz vermietet.
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