Kein weiterer Mietzuschuss für
die Nähe zum Gotteshaus
Berlin/Berlin (DAV). Sofern
Bedürftigkeit vorliegt, können Anträge hinsichtlich der Übernahme der Kosten für
Unterkunft und Heizung beim Jobcenter gestellt werden. Bei der Bewilligung von
diesen Geldern liegen Richtwerte vor, die gegebenenfalls durch Zuschläge erhöht
werden. So kann der grundsätzliche Richtwert bei einer Neuanmietung um 10 %
überstiegen werden, gegebenenfalls kommt sogar ein Zuschlag von 20 % wegen
Wohnungslosigkeit in Betracht.
Hiermit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass gegebenenfalls überhaupt kein adäquater Wohnraum zu den
festgesetzten Beträgen zur Verfügung steht.
Fraglich ist jedoch, ob
weitere äußere Faktoren dazu führen können, dass eine höhere Miete von den
Ämtern zu übernehmen ist.
Anlässlich dieser Problematik
informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen
Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (AZ.: S 162
AS 14273/17 ER).
In dem zu entscheidenden Fall hatten die späteren
Antragsteller aus dem Ausland eine Wohnung in Berlin angemietet, welche
erkennbar als Unterkunft im Luxus-Segment zu bezeichnen war. Die mit dieser
Anmietung verbundenen Kosten waren so hoch, dass eine Übernahme durch das
zuständige Job Center nicht in Betracht kam. Die Mieter waren auch nicht in der
Lage, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Sie stellten daher einen Antrag
dahingehend, die Behörde zu verpflichten, die tatsächlichen Kosten der
Unterbringung und Heizkosten zu erstatten anstatt nur die abstrakt festgelegten
Höchstbeiträge.
Die Mieter führten insbesondere an, dass aufgrund der ihnen
zustehenden Glaubensfreiheit und der intensiven Ausübung eine Unterbringung nur
in der Nähe ihrer Synagoge in Betracht käme. Auch erklären sie, einige Berliner
Stadtteile kämen für sie als Mieter generell nicht in Betracht, da sie hier mit
einem Alltagsrassismus konfrontiert seien.
Diesen Ausführungen folgte das Sozialgericht jedoch nicht und
wies den Antrag zurück. Vielmehr kam es zu dem Ergebnis, dass auch in diesem
konkreten Fall die abstrakt als angemessen angesehene Unterkunftskosten
anzuwenden sind. Die Bezugnahme auf die Glaubensfreiheit sei hier fehl am
Platze, da eine räumliche Nähe gerade nicht erforderlich sei. In keiner Weise
sei die Ausübung, Betätigung und Verwirklichung der Überzeugungen der Mieter in
Berlin eingeschränkt. Auch die pauschale Behauptung, dass in bestimmten
Stadtteilen Alltagsrassismus vorherrschen, hat das Gericht als nicht begründet
erachtet. Hierbei handele es sich – soweit vorhanden – jeweils um Einzelfälle
und -personen, jedoch nicht um ganze Stadtgebiete, die per se nicht geeignet
seien, um eine entsprechende Unterbringung zu ermöglichen.
Insofern hat auch hier das Sozialgericht die verfassungsmäßig
als rechtmäßig erachteten Höchstgrenzen als wirksam erachtet und keine weiteren
Kosten zur Unterbringung bewilligt.
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