Grenzen der Zaunsicherung
Ein Grundstückseigentümer muss seinen Zaun lediglich so
sichern, dass er bei „normalem Gebrauch“ niemanden schädigt. Verletzt sich ein
Kind, weil es an einem Zaun hochklettert und sich daraufhin eine Strebe löst,
haftet der Grundstückseigentümer nicht. Auf eine entsprechende Entscheidung des
Landgerichts Coburg vom 6. April 2011 (AZ: 21 O 609/10) sei hingewiesen.
Ein sechsjähriges Mädchen hängte sich an die Eisenstange eines
Zauns und fiel mit der Strebe zu Boden. Dabei zog es sich schwere innere
Verletzungen zu. Dies geschah, während der Vater die jüngere Schwester aus dem
Auto hob. Das verletzte Kind musste zehn Tage im Krankenhaus bleiben. Die Eltern
waren der Meinung, der Grundstückseigentümer habe die Stange nicht ausreichend
befestigt, daher müsse er 7.500 Euro Schmerzensgeld und für den
Krankenhausaufenthalt über 6.000 Euro entgangenes Arbeitseinkommen für den Vater
zahlen. Er hatte die Tochter täglich im Krankenhaus besucht. Der Eigentümer
hielt dagegen, dass seine Umzäunung bis zum Unfalltag in einwandfreiem Zustand
gewesen sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Zwar habe der Eigentümer eines
Grundstücks grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass andere
nicht zu Schaden kommen. Dies gelte jedoch nur gegenüber befugten Benutzern
eines Grundstücks. Zwar müsse man bei Kindern auch mit einer unbefugten oder
bestimmungswidrigen Benutzung rechnen, weil diese durch Spieltrieb, Leichtsinn
und Unerfahrenheit Gefahren nicht richtig einschätzen könnten. Der
Grundstückseigentümer müsse aber nicht damit rechnen, dass sich sechsjährige
Kinder alleine und ohne Aufsicht dort aufhalten würden. Der Umstand, dass der
Vater der Klägerin abgelenkt gewesen sei und deswegen nicht rechtzeitig habe
eingreifen können, könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen.
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