Bei einem Unfall kann ein 11-jähriges Kind allein haften
Naumburg/Berlin. Läuft ein 11-jähriges Kind bei Dunkelheit
zwischen parkenden Autos auf die Straße, obwohl es das herannahende Auto gesehen
hat, begeht es einen schweren Verkehrsverstoß. Dieser wird als so massiv
eingestuft, dass das Kind entgegen dem sonstigen Schutz von Kindern im
Straßenverkehr allein haftet. Auch die sonst üblicherweise entlastend wirkende
Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen tritt wegen der Schwere des Fehlverhaltens
zurück. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Januar 2013
(AZ: 10 U 22/12) wird hingewiesen.
Das Mädchen war zum Unfallzeitpunkt elf Jahre und zwei Monate
alt. Es wollte bei Dunkelheit die Straße überqueren, um zu Kindern auf der
anderen Straßenseite zu gelangen. Dafür musste es zwischen zwei parkenden Autos
hindurchgehen. Den herannahenden Pkw sah sie zwar, ging aber davon aus, dass sie
es schaffen würde. Die Autofahrerin konnte das Mädchen jedoch nicht sehen. Die
Frau fuhr etwa 25 bis 30 km/h, da sie auf die Kinder auf der anderen
Straßenseite achtete.
Die Klage gegen die Autofahrerin blieb ohne Erfolg. Sie habe
nicht mit dem Auftauchen des Mädchens auf der Straße rechnen müssen, so die
Richter. Ihre Geschwindigkeit sei auch angemessen gewesen. Auch die allgemeine
Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs könne nicht zu Lasten der Fahrerin
herangezogen werden. Das Mädchen habe grundsätzlich die Fähigkeit zu erkennen,
was sie tue. Sie habe das Auto gesehen. Gleichwohl sei sie auf die Straße
gerannt, obwohl gleichaltrige Kinder sie verbal daran zu hindern suchten. Das
Mädchen habe also erkennen können, dass sie unvernünftig handele. Auch sei ihr
bewusst gewesen, dass sie besonders vorsichtig sein müsse, wenn sie zwischen
geparkten Fahrzeugen hindurch die Straße überqueren wolle.
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