Auch „Wenig-Fahrer“ haben Anspruch auf einen Mietwagen
Karlsruhe/Berlin. Geschädigte haben nach einem Unfall Anspruch
auf einen Mietwagen - selbst wenn sie damit nur wenig fahren. Auch wer nur sechs
Kilometer täglich mit einem Mietwagen fährt, kann die Kosten hierfür unter
Umständen erstattet bekommen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2013 (AZ: VI ZR 290/11).
Das Unfallopfer forderte von der gegnerischen Versicherung
unter anderem den Ersatz der Mietwagenkosten für insgesamt 93 Tage, insgesamt
rund 5.400 Euro. Die Versicherung zahlte nur fiktive Taxikosten in Höhe von 15
Euro pro Tag (1.395 Euro). Sie begründete dies damit, dass die Klägerin nur
sechs Kilometer pro Tag gefahren sei und damit gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Vor Gericht unterlag zunächst das
Unfallopfer.
Nicht so bei den Bundesrichtern: Allein aus dem Umstand, dass
mit dem Mietauto nur eine kurze Wegstrecke zurückgelegt worden sei, könne nicht
gefolgert werden, dass die Anmietung unwirtschaftlich gewesen sei. Es müssten
immer die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Es seien
Konstellationen denkbar, bei denen auch bei geringer Fahrleistung die Anmietung
gerechtfertigt sei.
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