Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Fahrradfahrer Vorsicht: Linksschwenk kann Folgen haben

 

Saarbrücken/Berlin. In der Regel haftet ein Autofahrer bei einem Unfall mit einem Fahrradfahrer immer mit. Dies ergibt sich aus der sogenannten Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs: Es ist gefährlicher als ein Fahrrad. Diese Mithaftung kann aber entfallen, wenn der Radfahrer sich besonders grob verkehrswidrig verhält. Beispielsweise gilt das, wenn er ohne Anlass nach links in die Fahrbahn des Autos schwenkt. Auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28. Februar 2013 (AZ: 4 U 287/11) wird hingewiesen.

Der Radfahrer war ohne Vorwarnung und Anlass plötzlich nach links in die Fahrspur des Autos geschwenkt. Der Fahrer, der mit angemessener Geschwindigkeit fuhr, konnte nicht ausweichen.

Die Klage des Fahrradfahrers war erfolglos. Der Autofahrer habe den Unfall nicht vorhersehen und auch nicht abwenden können. Der Radfahrer habe einen groben Verkehrsverstoß begangen und müsse daher allein haften.

 

 

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