Viele Verkehrsschilder gelten nur zu bestimmten Zeiten. Der Zusatz „werktags"
findet sich sowohl an Parkschildern als auch an Geschwindigkeitsbegrenzungen.
Dieser Begriff wird oft falsch verstanden: Verkehrsteilnehmer gehen davon aus,
dass mit „werktags" die heute üblichen Arbeitstage Montag bis Freitag gemeint
sind. Stellen sie ihr Fahrzeug dann am Samstag zum Beispiel in eine
„werktägliche" Parkverbotszone, droht ein Knöllchen. Klagen dagegen bleiben in
der Regel erfolglos. Denn die Gerichte bestätigen immer wieder: Der Samstag gilt
nach wie vor als Werktag.
So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm am 7. März 2001 (AZ: 2
Ss OWi 127/01), der Samstag sei im „allgemeinen Sprachgebrauch" auch heute noch
ein „Werktag". Der Begriff sei nicht mit „Arbeitstag" gleichzusetzen, sondern
vielmehr als Gegensatz zum Begriff „Sonn- und Feiertag" zu verstehen. Der Kläger
in diesem Fall war an einem Samstag an einer Stelle geblitzt worden, an der
„werktags von 7 bis 20 Uhr" eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.
Diese Einschätzung bestätigt auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 27. April 2005 (AZ: VIII ZR 206/04). Dass der Samstag ein Werktag sei,
begründen die Richter unter anderem mit einer Definition aus dem
Bundesurlaubsgesetztes: „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn-
oder gesetzliche Feiertage sind."